Seminararbeit: Drei Fragen zum Staats- und Verfassungssystem der Vereinigten Niederlande im 17. und 18. Jahrhundert

von Thorsten Holzhauser



Einleitung

〈1〉Über die staatsrechtliche Natur des frühneuzeitlichen Gemeinwesens, das als Republik der Vereinigten Niederlande bekannt wurde und vom Ende des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Bestand hatte, gibt es in der historischen Forschung noch immer Unklarheit, Verwirrung und allzu widersprüchliche Urteile. Diese reichen von einem Staat „governed by Princes“ mit einer als „at least quasi-monarchical“ bezeichneten Stellung1) über ein „quasi-republican ‚Caesarian’ system“2) bis hin zur „aristokratisch-bürgerlichen Regierung“ „ohne Monarch“3), vom „most successful of modern federal republics“4) bis hin zum reinen „Staatenbund“5) von „sieben faktisch souveräne[n] Staaten“, allein zur gemeinsamen Verteidigung verbündet6).

〈2〉Das dahinter stehende Problem ist, wie J. L. Price richtig feststellt, „that the Republic does not fit neatly into any of the available – then or now – categories of state“7), ein Staat mit einem komplizierten, auf mehreren Ebenen durchdrungenen politischen Verfassungsgeflecht, erschwert noch dadurch, dass diese frühneuzeitliche Republik – anders als die rund 200 Jahre später gegründeten Republiken in den USA und in Frankreich – nicht auf einem einzigen geschriebenen und nachlesbaren Verfassungsdokument basierte, sondern auf wenigen Vertragstexten, Traditionen, Usurpationen und Gewohnheitsrechten und damit weit mehr Verfassungsrealität als Verfassungstheorie war.

〈3〉Dennoch war die Republik der Vereinigten Niederlande neben Venedig und der Schweiz eine der wenigen, bekanntesten und am längsten bestehenden Republiken der Frühen Neuzeit. Insofern ist es durchaus ein interessanter und lohnenswerter Versuch, das schwierige Verfassungsgeflecht dieses Gemeinwesens in seiner Struktur und historischen Entwicklung nachzuvollziehen und hinsichtlich seiner staatsrechtlichen Natur zu analysieren. Anknüpfend an die oben gestellten Begriffsverwirrungen sollen drei, wie wir sehen werden, eng miteinander verknüpfte Hauptfragen im Vordergrund stehen: Handelte es sich bei dem zu analysierenden ‚Staat’ überhaupt um einen Staat oder doch eher einen Staatenbund? Haben wir es bei der ‚Republik’ nun tatsächlich mit einer Republik zu tun oder doch eher mit einer (verkappten?) Monarchie? Und schließlich: Wer war der eigentliche Souverän in diesem Gemeinwesen?

〈4〉Um diese Fragen zu beantworten, werden zunächst in einem Überblicksteil die historischen Rahmenbedingungen bei der Entstehung der Republik sowie die einzelnen Organe und Institutionen der Republik auf föderaler und provinzialer Ebene sowie ihre historische Entwicklung dargestellt. Sodann wird in einem zweiten Teil eingehender den drei gestellten Fragen nach der konstitutionellen Natur des eigentümlichen nordniederländischen Gemeinwesens nachgegangen.

〈5〉Die Arbeit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Verfassungsstruktur, die sich seit den Achtzigerjahren des 16. Jahrhunderts herausbildete und danach bis zum Ende des 18. Jahrhunderts im Wesentlichen Bestand hatte. Dabei werden neben den Grundzügen und Kontinuitäten des Staatswesens auch die wichtigsten konstitutionellen Entwicklungen aufgezeigt werden. Auf die ereignisgeschichtlichen Hintergründe und vor allem die turbulenten Ereignisse der Spätphase wie die Revolution der so genannten Patriotten in den Siebzehnhundertachtzigerjahren und den Übergang zur Batavischen Republik 1795 kann hier jedoch nur sehr am Rande eingegangen werden, das gänzlich anders gestaltete Verfassungssystem der Batavischen Republik wird nicht behandelt.

Entstehung und Verfassungsgrundlage der Niederländischen Republik

Eine „unplanned consequence“8): Zur Entstehung der Republik aus der Rebellion

〈6〉Der Staat auf dem Gebiet der nördlichen Niederlande, der gemeinhin als Republik der Vereinigten Niederlande bezeichnet wird und bis zur Französischen Revolution Bestand hatte, ging aus der Rebellion der niederländischen Provinzen gegen die Herrschaft der spanischen Habsburger unter Philipp II. hervor. Ein Gründungsdatum ist schwer zu nennen, denn die Loslösung von der habsburgischen Herrschaft und die Ausbildung eigener staatlicher Unabhängigkeit war ein Prozess, der im Grunde erst mit dem Westfälischen Frieden von 1648 abgeschlossen war.

〈7〉Auf den Hintergrund und den Anlass der niederländischen Aufstände seit 1566 und des folgenden Krieges gegen Spanien kann hier nicht näher eingegangen werden. Wichtig für das hier behandelte Thema ist jedoch der Hinweis, dass der niderländische ‚Freiheitskampf’ neben den religiösen auch und vor allem konstitutionelle Hintergründe hatte und die Verteidigung der örtlichen Privilegien gegen die vom spanischen König Philipp II. und seinen Statthaltern forcierten Übergriffe der Zentralgewalt als Haupttriebfeder des frühen Widerstands gegen Philipp II. anzusehen sind.9)

〈8〉Nach wechselvollen Kämpfen und vergeblichen Einigungsversuchen der 17 niederländischen Provinzen kam es 1579 zur Union von Utrecht als Gemeinschaft der nördlichen Provinzen, die entschlossen waren, die spanische Herrschaft über Bord zu werfen und sich nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen mit Philipp schließlich 1581 im Placcart van Verlatinge offiziell von ihrem Fürsten lossagten, ihn ‚verließen’. Die Absetzung Philipps II. als souveräner Fürst der nordniederländischen Provinzen war für die Staaten der Union eine Flucht aus der „Spanish slavery“, deren Legitimation sie darin sahen, dass Philipp seinem Auftrag zu „protection of our own rights and those of our fellow-countrymen, of the privileges, traditional customs and liberties of the fatherland“ nicht nachgekommen sei.10)

〈9〉Mit der Gründung der Union von Utrecht und der Absetzung Philipps II. war der Staat der Vereinigten Niederlande im Grunde geboren, doch war sein zukünftiges Aussehen noch alles andere als gewiss. Das Placcart van Verlatinge bedeutete faktisch zwar, dass die Niederlande ohne fürstlichen Souverän dastanden, eine Entscheidung für die Republik und gegen die Monarchie war es zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Mit ihrer Rebellion hatten sich die niederländischen Provinzen schließlich eigener Ansicht nach nicht gegen die Monarchie als solche11), sondern gegen die Beschneidung ihrer Privilegien unter der zunehmend als Tyrannei empfundenen Herrschaft Philipps II. und seiner Statthalter gewandt,12) wohingegen sich nicht wenige einen Fürsten im Stile Karls V. zurückwünschten13) oder eher noch die „Etablierung eines dualen ständisch-monarchischen Regiments“14) anstrebten. Noch im Jahr 1579 waren sowohl Holland als auch die Generalstaaten überzeugt, dass die geschlossene Union nicht ohne fürstliches Oberhaupt und damit als Republik regiert werden könne.15)

〈10〉Nach den Ereignissen von 1581 wurde daher die bereits zuvor begonnene Suche nach einem neuen Fürsten intensiviert, der Philipp II. übergangslos und in einer geordneten Machtübertragung ersetzen könnte.16) Mit dem Ziel ausländischer Unterstützung gegen Spanien wandten sich die Generalstaaten nacheinander an François d’Anjou, den jüngsten Bruder des französischen Königs, den sie zum Prince et Seigneur der Niederlande machten17), und die englische Königin Elisabeth I., die mit der Entsendung des Grafen Leicester 1585/86 die Vereinigten Niederlande für wenige Jahre zum de-facto-Protektorat Englands machte.18) Beide, Anjou und Leicester, scheiterten schließlich aber am immensen Widerstand Hollands und der dortigen Regentenoligarchie gegen die jeweiligen Zentralisierungsversuche.19)

〈11〉Erst dies bedeutete letztlich die Entscheidung für eine republikanische Staatsform und den Verzicht auf einen fürstlichen Souverän als Schutzherrn. Nicht zu Unrecht wurde die Republik daher auch als „unplanned consequence of a successful revolt“ bezeichnet20), die den schwierigen Spagat zu meistern hatte, in einer weitestgehend monarchisch geprägten frühneuzeitlichen Umwelt eine „distinctively new polity“ auf republikanischer Grundlage auszubilden21) und dennoch auf althergebrachte Institutionen zurückzugreifen, um die Fiktion einer auf alten Freiheiten beruhenden Gemeinschaft wahren zu können. In den auf die Abdikation Leicesters 1588 folgenden tien Jaren (‚zehn Jahren’) wurde nicht nur die faktische Unabhängigkeit der Republik von Spanien konsolidiert, sondern auch die politische Verfassung des neuen Staates ausgebildet22), der sich aus der Taufe gehoben hatte.

Die Utrechter Union von 1579 als ‚Verfassung’ der Republik

〈12〉Als Gründungsdokument und Verfassungsgrundlage (oder lex fundamentalis23)) der Vereinigten Provinzen kann am ehesten der Vertrag über die Union von Utrecht gelten, der am 23. Januar 1579 von Graf Johann von Nassau als Statthalter von Gelderland und den Delegierten der Provinzen Holland, Zeeland, Utrecht und dem Umland von Groningen unterzeichnet wurde.24)

〈13〉Ziel der Union von Utrecht war es, den desintegrativen Tendenzen in der Union der 17 Provinzen entgegenzuwirken und den Kern einer neuen Union zu schaffen. Der Ideengeber dieser neuen engeren Union, Wilhelm von Oranien, hoffte auf diese Weise, die von Auflösungserscheinungen geplagte weitere Union der 17 niederländischen Provinzen erneuern zu können.25) Als immer deutlicher wurde, dass die Utrechter Union schließlich nurmehr die nördlichen Provinzen umfassen würde und damit entgegen Oraniens Vorstellung der Beitritt der versöhnungswilligen südlichen Provinzen unwahrscheinlich wurde, stimmte er erst im Mai und nur widerwillig der Union von Utrecht zu, die damit faktisch das Gemeinwesen der Vereinigten Provinzen schuf.26)

〈14〉Die Gründungsumstände der Union beeinflussten maßgeblich den Charakter des Vertrags von 1579. Er war weder ein intendierter Akt der Staatsgründung noch ein Verfassungsdokument in modernem Sinne. Stattdessen handelte es sich um ein Defensivbündnis mit dem Ziel, „to ally and to unite more closely and particularly [...] to protect themselves against all the difficulties that their enemy’s practices, attacks or outrages might bring upon them“.27)

〈15〉Als Verfassungsdokument eines Staatswesens ist der Unionsvertrag von 1579 im Grunde wenig brauchbar28), da einzelne Organe der neuen Union kaum ins Licht gerückt wurden. Weder über die Staatsform, noch über das Organisationsprinzip der Union wurden genauere Angaben gemacht. Der Charakter des neuen Bündnisses blieb offen und inhärent zwiespältig: Ein Bund, dessen Mitglieder sich ewigen Zusammenhalt schworen, ihre jeweiligen althergebrachten und partikularen Vorrechte und Privilegien aber nicht in Zweifel zogen.29)

〈16〉In Wirklichkeit wurde der Vertrag nie vollständig umgesetzt. Nach Boogman wurde mehr als die Hälfte der 26 Artikel niemals Wirklichkeit, darunter die in Artikel 5 vorgesehene Schaffung nationaler Milizen sowie die in Artikel 3 anvisierte Einführung von Bundessteuern. Stattdessen blieb die Union fiskalisch dezentral organisiert und von den Zahlungen der Provinzen an den Bund abhängig.30) Die in der Zeit der konfessionellen Kämpfe in den religiös gespaltenen Niederlanden wichtige Frage der Religion31) wurde in Artikel 13 grundsätzlich zur provinzialen Angelegenheit erklärt und damit der Kontrolle des Bundes entzogen.32) Dem Charakter der Union als Defensivbündnis in Kriegszeiten entsprechend, wurden vor allem Fragen der Außen- und Militärpolitik wie die Entscheidung über Krieg und Frieden zu Bundesangelegenheiten erklärt. Die Provinzen sollten sich gegenseitig unterstützen und verteidigen und wurden davon abgehalten, eigenmächtig Bündnisse mit fremden Fürsten und ausländischen Mächten zu schließen.33)

〈17〉Obwohl als wichtigste Verfassungsgrundlage der Republik angesehen, darf die Geltung des Unionsvertrages für die Verfassungswirklichkeit der Republik nicht überbewertet werden. Die vage formulierten und nicht streng umgesetzten Vereinbarungen wurden stets durch die hergebrachten Regeln des politischen Zusammenlebens der Provinzen ergänzt, das Zusammenspiel und die Kompetenzen der größtenteils aus burgundisch-habsburgischer Tradition übernommenen Organe erst in der Praxis herausgebildet.34)

Die politischen Organe des niederländischen Gemeinwesens

Die Organe des Bundes (Generalität)

〈18〉Bereits in burgundischer Zeit bestanden die niederländischen Generalstaaten (Staten-Generaal) als provinzübergreifende Ständeversammlung, doch machten sie von ihrem 1477 erhaltenen Recht, sich selbst einzuberufen, kaum Gebrauch und tagten nur unregelmäßig.35) Erst mit der Revolte gegen Spanien erhielten die Generalstaaten ein beträchtliches Eigengewicht und stellten sich als oberste Versammlung der rebellischen Provinzen an die Spitze der Unabhängigkeitsbewegung. Nach der Gründung der Union von Utrecht und der Annahme des Paktes durch die Generalstaaten im Jahr 158036) leiteten sie konkrete Schritte ein, um die spanische Herrschaft loszuwerden. Nach der Erklärung Anjous zum Prince et Seigneur waren es die Generalstaaten, die 1581 das Placcart zur Absetzung Philipps II. verabschiedeten und sich selbst zum neuen Oberhaupt der sieben Provinzen zu machen suchten. Ihr Einfluss gegenüber den Einzelprovinzen blieb aber begrenzt und alle Versuche der Folgejahre, einen zentralen Regierungsrat mit Macht auszustatten, schlugen fehl.37)

〈19〉Einer dieser Versuche der Verwaltungszentralisierung war die Einsetzung eines Staatsrats unter Leicester 1585, dem neben zwei englischen Mitgliedern und den Statthaltern 12 weitere Delegierte der Provinzialstaaten sowie mehrere Beamte der Republik angehörten und der durch das verankerte Prinzip der Mehrheitsentscheidungen theoretisch das Potenzial hatte, die Zentralmacht gegenüber den Provinzen zu stärken.38) Nach dem Scheitern und der Abdankung Leicesters wurden die Befugnisse dieses Staatsrats aber durch die Generalstaaten drastisch beschnitten, sodass er nur noch Anordnungen der Generalstaaten erledigen durfte und von diesen abhängig wurde.39)

〈20〉In der Folge übernahmen die Generalstaaten selbst die Funktion einer „supra-provincial federal authority“40). Sie waren für die typisch föderalen Angelegenheiten wie Krieg und Frieden, auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung und das allgemeine Finanzwesen zuständig. Zudem verwalteten sie quasi als Gemeinschaftsbesitz der Provinzen die im Krieg eroberten und nicht als Provinzen anerkannten Generalitätslande und hatten später die Oberaufsicht über die bald gegründeten Handelskompanien inne.41)

〈21〉Auch wenn sie die höchste gemeinsame Versammlung der Union darstellten, eine schlagkräftige Zentralregierung waren die Generalstaaten nie. In Organisation und Entscheidungsfindung wiesen sie wesentliche Merkmale einer Delegiertenversammlung auf und können nicht mit einem Bundesparlament in einem modernen Föderalstaat verglichen werden. Alle sieben Provinzen verfügten unabhängig von Größe, Einwohnerzahl und wirtschaftlicher Stärke in den Generalstaaten über eine einzige Stimme und es war klar, dass in wichtigen Entscheidungen ein Konsens gefunden und Einstimmigkeit erzielt werden musste.42) Die Delegierten der Staaten waren nicht frei in ihrer Entscheidung, sondern an das imperative Mandat ihrer jeweiligen Provinzialstaaten gebunden43), mit denen sie immer wieder Rücksprache halten mussten, was im Falle Hollands freilich einfacher war, als im Falle Frieslands, da die Generalstaaten gewöhnlich in Den Haag tagten.44)

〈22〉Auch wenn die Generalstaaten das oberste alle Staaten repräsentierende Gremium des Bundes waren und sich souverän wähnten (siehe „Wer war der Souverän?“), sah die tägliche Arbeit der Versammlung relativ bescheiden aus. Bereits in den Neunzigerjahren des 16. Jahrhunderts nahmen durchschnittlich nur acht oder neun Deputierte an den Sitzungen der Generalstaaten teil.45) Durch die Errichtung fester Kommissionen verschob sich die Beschlussfassung zudem meist ins Präliminarstadium und das Plenum als solches verlor an Gewicht.46) Durch die Verpflichtung der Abgeordneten zur Rücksprache mit ihren Provinzen wurde das Handeln der Generalstaaten faktisch von den Provinzen selbst bestimmt und ein Großteil der politischen Entscheidungen verlagerte sich von der Bundesebene auf die der Provinzen, unter denen Holland eine herausragende Stellung einnahm.

Die Staaten Hollands und die der anderen Provinzen

〈23〉Wichtigster Entscheidungsträger in der Provinz Holland war die dortige Ständeversammlung, die Staten van Holland.47) Einst ein selten tagendes und vom Fürsten einberufenes Beratungsgremium, nur in Steuerfragen entscheidungsbefugt48), wandelte sich diese Institution im Zuge der Revolte gegen die Habsburger zum Schlüsselorgan der Provinz. Die in Den Haag tagenden Staaten49) setzten sich aus 19 Mitgliedern zusammen: Einem Vertreter des Adels (ridderschap) sowie den 18 wichtigsten Städten der Provinz, den so genannten stemhebende steden (‚stimmberechtigte Städte’).50)

〈24〉Zwar besaß der Adel das meiste Prestige und durfte in Beratungen die wichtige erste Stimme abgeben51), doch waren alle 19 Mitglieder formal gleichberechtigt und verfügten unabhängig von Reichtum und Größe über eine einzige Stimme, womit das meiste politische Gewicht in den Staaten Hollands eindeutig bei den 18 Städten lag.52) Ähnlich wie in den Generalstaaten gab es auch in der Praxis der holländischen Staaten ungeschriebene Regeln, die das Funktionieren der Versammlung verkomplizierten. Dazu gehörte die Bevorzugung von Konsensentscheidungen gegenüber Mehrheitsentscheidungen, die zu einer oft schwierigen Entscheidungsfindung führte.53) Auch auf Provinzebene waren die (städtischen) Delegationen in der Versammlung an das imperative Mandat ihrer Heimatstädte gebunden und mussten für jede Entscheidung die Zustimmung ihrer jeweiligen Ratsherren einholen (ruggespraak).54) Eigentlicher Machthaber in Holland wurde auf diese Weise die städtische, etwa 2000 Personen umfassende Führungsschicht der Regenten, die sich im 17. Jahrhundert zu einer ziemlich geschlossenen oligarchischen Elite entwickelte, die städtischen Ämter unter sich verteilte und die Geschicke der holländischen Provinz wesentlich lenkte.55)

〈25〉Nicht nur Holland, sondern auch die die anderen Provinzen der Republik verfügten über eine Staatenversammlung56), die zum Teil erheblich anders zusammengesetzt war als die Hollands. Während das seit 1576 eng mit Holland assoziierte Zeeland nach einem ähnlichen Modus verfuhr wie die Nachbarprovinz (Adel und sechs Städte)57), war der Einfluss von Adel und Städten in den Binnenland-Provinzen deutlich besser ausbalanciert.58) Heraus stachen die Delegierten Staaten von Friesland. Als einziges der Provinzialstaaten war dieses Organ auf repräsentativer Basis zusammengesetzt und in vier ‚Quartiere’ eingeteilt, eines für die Städte und drei für die ländlichen Gebiete. Auch wenn in den drei ländlichen Quartieren gewählt wurde, dominierte hier de facto der einheimische Adel, während die Städte eine eher geringe Rolle spielten.59)

〈26〉Obwohl die Vereinigten Niederlande aus sieben Provinzen bestanden, entwickelte sich das stark urbanisierte und wirtschaftlich prosperierende Holland de facto zur dominanten Kraft im politischen System der Gesamtunion. Wesentlicher Grund für diese Dominanz waren die Einwohnerzahl und die Wirtschaftskraft Hollands, das um 1680 ca. 40 Prozent der nordniederländischen Bevölkerung und mehr als die Hälfte seines Reichtums ausmachte, das in dieser Hinsicht also – mit Abstrichen bei den ebenfalls starken Provinzen Zeeland und Friesland – den Rest der Republik weit hinter sich ließ.60) Die besonderen wirtschaftlichen Interessen Hollands führten nicht selten zu Zielkonflikten zwischen der dominanten Provinz und dem ‚Rest’61) und dennoch gelang es Holland vor allem dank seiner Stellung als stärkster Beitragszahler in den Unionshaushalt, eine relativ unangefochtene und de facto mit Vetomacht ausgestattete Hegemonialstellung im Unionsverband einzunehmen, da kaum eine politische Entscheidung ohne die Zustimmung dessen getroffen werden konnte, der gewöhnlich auch die Hauptkosten zu tragen hatte.62)

〈27〉Da die Generalstaaten seit 1593 im gleichen Gebäude in Den Haag tagten wie die holländische Ständeversammlung, da Holland bisweilen bis zu zwei Drittel des Unionshaushaltes bestritt und weil das mächtige Holland daher auch über die Verwendung der wesentlich von ihm beigesteuerten Mittel mitentscheiden wollte, wurden auch die Generalstaaten de facto von den holländischen Delegierten dominiert.63) Die formale Gleichwertigkeit der Provinzen wurde auf diese Weise auch in den Generalstaaten zugunsten Hollands und seiner Ständeversammlung ausgehöhlt.

〈28〉Das wichtigste Führungsamt in der Provinz Holland war das des advocaat van den lande, der später als raadpensionaris bezeichnet wurde und der bald auch auf Unionsebene eine erhebliche Machtposition einnahm. Ursprünglich ein Rechtsberater der holländischen ridderschap, wurde das Amt unter Johan van Oldenbarnevelt (1547-1619), der von 1586 bis 1619 als advocaat van den lande amtierte, zum einflussreichsten Amt in der gesamten Republik. Der advocaat beriet die holländischen Staaten in Rechtsfragen, war ihr Sekretär, insofern er die Sitzungen vorbereitete und die Beratungsergebnisse zusammenfasste, und übernahm darüber hinaus Verwaltungsaufgaben. Er war ständiges Mitglied der provinzialen Ausschüsse, kontrollierte de facto die Finanzen der reichen Provinz und führte die Politik der Provinz gegenüber den anderen Provinzen. Alles in allem wurde der advocaat zum ‚Premierminister’ Hollands, zumal sein Amt das einzige neben dem Statthalteramt war, das „political leadership“ möglich machte.64)

〈29〉Über den erheblichen Einfluss Hollands in den Generalstaaten wurde dessen Ratspensionär, der dort den holländischen Adel vertrat und die Stimme für Holland abgab, auch auf Bundesebene (neben dem Statthalter) zum wichtigsten Amtsträger, der, obwohl die Außenpolitik in der Theorie eindeutig Angelegenheit der Bundesorgane und damit der Generalstaaten war, erheblichen Einfluss auf Diplomatie und auswärtige Politik erlangen konnte. Bereits unter Oldenbarnevelt und später unter de Witt war es der Landesadvokat bzw. Ratspensionär, der die Geschäftskorrespondenz mit dem Ausland übernahm, in Den Haag akkreditierte Diplomaten empfing und damit faktisch zum ‚Außenminister’ der Republik wurde.65)

〈30〉Für den Statthalter konnte der Ratspensionär – in den Worten de Jongstes der „wichtigste Funktionär der Republik“66) – ein mächtiger Verbündeter sein, in jedem Fall aber musste der Statthalter sich mit Holland und seinem ersten Beamten arrangieren.67) Der bereits erwähnte Johan van Oldenbarnevelt erreichte sogar trotz eines amtierenden Statthalters die Stellung des de facto wichtigsten Mannes in der Republik und prägte das Amt wesentlich.68) Seit 1586 im Amt, etablierte er über lange Zeit eine Aufgabenteilung mit dem Statthalter Moritz von Oranien, die den Oranier faktisch auf seine Funktion als Militärführer beschränkte, dem Landesadvokaten Hollands aber zumindest lange Zeit die politische Führung überließ69).

〈31〉Die Staaten von Holland erreichten bisweilen eine so starke Stellung, dass sie auch auf die Ernennung eines Statthalters verzichten konnten, so geschehen in den Jahren 1650-1672 und 1702-1747, in denen der holländische Ratspensionär alleine an der Spitze des Staates stand und die Macht der holländischen Regentenschicht fast unumschränkt und die von den oligarchischen Republikanern angestrebte Ware Vrijheid am spürbarsten war.70) Die holländischen Staaten erhielten nun unmittelbaren Zugriff auf Diplomatie und Armee und übernahmen alle sonst den Statthaltern zukommenden Vorrechte.71) Obwohl nicht alle Provinzen in diesen zusammen 67 Jahren ohne Statthalter waren, werden diese beiden Epochen als Statthalterlose Zeiten bezeichnet.

Das Statthalteramt und die Stellung des Hauses Oranien

〈32〉Der Statthalter einer Provinz war ursprünglich der Repräsentant und zugleich „eyes, ears and the enforcing arms“ des souveränen Fürsten im Land und von diesem bzw. seinem General-Gouverneur unter den hohen Adligen des Landes ausgesucht.72) Wilhelm von Oranien, der das Amt seit 1559 in den Provinzen Holland, Zeeland und Utrecht bekleidete, war seit 1572 in der kuriosen Situation, als Vertreter des Königs die Rebellion gegen diesen anzuführen.73) Als solcher wurde der Oranier nicht nur zur militärischen, sondern auch zu einer politischen Führungsfigur in den niederländischen Provinzen und legte mit seinem Prestige als Vader des Vaderlands einen wichtigen Grundstein für die Macht der Oranier in der Republik.

〈33〉Obwohl das Statthalteramt mit dem Wegfall des souveränen Prinzen seine ursprüngliche Funktion verloren hatte, wurde es nicht abgeschafft und auch nach dem Tod Wilhelms von Oranien im Juli 1584 nach kurzer Zeit wieder unter dessen Sohn Moritz fortgeführt, der von den Niederländern zu einem Gegengewicht zu dem von Elisabeth von England im Rahmen des englisch-niederländischen Bündnisses ins Land geschickten Grafen von Leicester aufgebaut werden sollte.74) Bereits sein Vater war von den holländischen Staaten als Gegengewicht gegen Anjou instrumentalisiert worden und sollte 1584 sogar zum Grafen von Holland erhoben werden,75) ein Plan, den seine Ermordung schließlich vereitelte.76)

〈34〉Die Oranier und ihre Anhänger vertraten bereits in dieser frühen Phase der niederländischen Eigenständigkeit die Ansicht, dass das Land eine einigende Zentralgewalt im Kampf gegen die spanischen Ansprüche brauche und richteten sich dabei vor allem gegen den in Holland verbreiteten Partikularismus der Regenten.77) Als sowohl Anjou als auch Leicester dabei scheiterten, eine Zentralgewalt als Führungsinstitution zu installieren, füllten die Oranier selbst die entstandene Lücke aus und wurden so gleichsam zum monarchischen Überrest einer neuen, republikanisch geprägten Ordnung. Obwohl die Statthalter in jeder Provinz einzeln gewählt wurden und damit ein provinziales Amt bekleideten, führte die Akkumulation mehrerer Statthalterwürden auf eine Person dazu, dass die Oranierprinzen gleichzeitig zum Vertreter des Zentralstaats gegenüber dem provinzialen Partikularismus wurden. Hinzu kam, dass sie nicht nur als Statthalter mehreren Provinzen, sondern als Oberkommandierende der Unionsarmee auch den Generalstaaten gegenüber verantwortlich waren.78)

〈35〉Nach der Erhebung Moritz von Oraniens zum Statthalter von Holland und Zeeland und später auch von Utrecht, Geldern und Overijssel bekleideten die Oranier in dynastischer Folge und kontinuierlich bis 1650 und danach erneut von 1672 bis 1702 und von 1747 bis 1795 das Statthalteramt in der Mehrzahl der Provinzen. Ihr Amt blieb in der Republik eine „improvisation“79), beruhend auf einer „ill-defined assembly of special rights, privileges, usurpations and informal influence“.80) Während das Weiterbestehen des Amtes die Kontinuität zur Zeit vor der Rebellion gegen Philipp II. anzeigen und dem neuen Staat zusätzliche Legitimität verschaffen sollte81), wandelte sich seine Funktion grundlegend: Anders als zu burgundischer und habsburgischer Zeit war er in der Republik nicht mehr Repräsentant des Souverän gegenüber den Ständen, sondern vielmehr von ihnen beauftragt und damit ihr Amtsträger82), freilich mit eigenem politischem Gewicht in den Provinzen. Er war allgemein für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und für den Schutz der Religion verantwortlich und nahm darüber hinaus in den unterschiedlichen Provinzen verschiedene andere Funktionen wie etwa die des stimmberechtigten Ersten Adligen in den Staaten von Zeeland wahr.83)

〈36〉Ein zentraler Bereich der statthalterlichen Macht beruhte auf seiner militärischen Kommandogewalt. Da die Republik der Vereinigten Niederlande in Kriegszeiten gegründet worden war, spielte diese Funktion besonders in der Anfangsphase der Republik eine zentrale Rolle, blieb aber auch nach dem Ende des Krieges gegen Spanien 1648 bedeutend. Moritz von Oranien konnte gegenüber den Staaten seine Entscheidungsgewalt über die militärischen Operationen durchsetzen,84) sodass der Statthalter als Oberbefehlshaber über die Armeen der Republik ein wichtiges Machtinstrument in seiner Hand hielt, das es ihm im Zweifelsfall erlaubte, erheblichen Druck auf die Staaten auszuüben.85)

〈37〉Neben den militärischen verfügte der Statthalter aber auch über wichtige politische Befugnisse, insbesondere über das aus habsburgischer Zeit übernommene Vorrecht, in die jährlichen kommunalen Magistratswahlen (wetsverzettingen) einzugreifen und städtische Magistrate zu ernennen. Zwar wurde dem Statthalter gewöhnlich eine begrenzte Liste von Kandidaten zur Auswahl vorgelegt, doch konnte der Statthalter besonders im 18. Jahrhundert vereinzelt von den Listen abweichen, sodass den Oraniern ein wichtiges Patronagemittel zur Verfügung stand, das dazu befähigte, wichtige Abhängigkeiten auch innerhalb der Regentenschicht zu schaffen und Parteigänger zu belohnen.86)

〈38〉Wegweisend für die Entwicklung des Statthalteramtes war der Coup des Moritz von Oranien gegen die holländischen Städte in der waardgelder-Krise von 1617/18, der als Machtprobe zwischen dem Statthalter und den holländischen Staaten zu werten ist.87) Hintergrund war ein theologischer Streit zwischen reformistischen Remonstranten88) und orthodoxen Gegenremonstranten, der sich zu einem wahren Bürgerkrieg auszuweiten drohte und in dem die holländischen Staaten bald mehrheitlich Partei für die Remonstranten ergriffen und sich damit in Frontstellung gegen die Mehrheit der anderen Provinzen sowie gegen das mächtige Amsterdam stellten. Als die Provinzialstaaten von Holland unter Führung des mächtigen advocaat van den lande Oldenbarnevelt ihren Städten erlaubten, eigene Truppen (so genannte waardgelders) zum Schutz der Remonstranten aufzustellen und sich mit Bezugnahme auf ihre Prärogative in religiösen Entscheidungen gegen ein nationales Konzil aussprachen, fürchtete der Statthalter Moritz von Oranien um sein militärisches Monopol und den religiösen Frieden im Land, sodass er in der Folge mit Truppen durch die Städte des Binnenlands und Hollands zog und in einem Staatsstreich die Stadtführungen von Remonstranten säuberte. Oldenbarnevelt wurde zusammen mit anderen holländischen Politikern gefangen genommen, von einem ad hoc berufenen Unionsgericht zum Tod verurteilt und schließlich im Mai 1619 hingerichtet.

〈39〉Der Austausch und die Ersetzung unliebsamer Magistrate in den Städten Hollands wurde in der Folge zu einem überaus wichtigen Machtinstrument für den Statthalter, zumal es den Oraniern auf diese Weise möglich war, Einfluss auf die Zusammensetzung der Stadtregierungen und damit auch der holländischen Staaten zu nehmen und diese mit Getreuen zu besetzen.89) Die so genannten wetsverzettingen wurden den Statthaltern zwar niemals formal zuerkannt, von diesen aber nach dem Präzedenzfall von 1618 de facto durchgesetzt und wiederholt angewandt.90) Mit dem Coup von 1618 stieg der oranische Statthalter zur eigentlichen Führungsfigur der Republik auf, eine Stellung, die die Oranierprinzen nur in den Statthalterlosen Zeiten nicht ausüben konnten.91)

〈40〉Die Quasi-Erbfolge der Oranier als Statthalter von Holland, Zeeland und zeitweise auch anderen Provinzen konnte nur in dynastischen Krisensituationen des Hauses durchbrochen werden. Beide Statthalterlose Epochen im 17. und 18. Jahrhundert begannen mit einer schwierigen Nachfolgefrage. Nach dem Tod Wilhelms II. im November 1650 war sein einziger Sohn und potenzieller Nachfolger Wilhelm III. noch nicht geboren, dessen Tod im Jahr 1702 brachte das Haus Oranien schließlich ganz zum Erlöschen, während die Legitimität des von Wilhelm als Generalerben eingesetzten friesischen Statthalters Johan Willem Friso aus einer Nebenlinie des Hauses als neuer Prinz von Oranien umstritten blieb.92)

〈41〉Gab es einen erwachsenen Oranierprinzen als potenziellen Statthalterkandidaten, begannen auf der anderen Seite die Diskussionen um seine Einsetzung als Statthalter.93) Dennoch waren sowohl 1672 als auch 1747 äußere Schwächen sowie damit verbundene innere Krisen der dominanten Regentenoligarchie nötig, um die Statthalterlose Zeit durch eine „orangistische Revolution“94) und die Wiederbesetzung des Statthalteramtes in der wichtigsten Provinz Holland zu beenden.95)

〈42〉Aus beiden Statthalterlosen Zeiten gingen die Oranier gestärkt hervor. Wihelm III. griff zum Mittel der wetsverzettingen, um einen personellen Austausch des durch die militärische Niederlage diskreditierten holländischen Führungspersonals herbeizuführen und die Macht unter seinen Anhängern in den Regentenoligarchien zu konzentrieren.96) Mehr noch, in den nicht-holländischen Provinzen seiner Statthalterschaft konnte er mithilfe eines ausgereiften Patronagesystems und neu eingeführten Verwaltungsordnungen die Kontrolle über Staaten und Stadträte übernehmen.97) Schließlich gelang es ihm gar, das Statthalteramt in der männlichen Linie erblich zu machen98), ehe sein Nachfolger Wilhelm IV. nach der ‚Revolution’ von 1747 als Erster über alle Statthalterwürden der Republik gleichzeitig verfügen und das Statthalteramt auch in weiblicher Linie zum Erbamt im Hause Oranien machen konnte, sodass das ‚statthalterliche System’ wieder auf- und bis zum Umsturz von 1795 weiterleben konnte.99) Nach Einschätzung Jonathan Israels wurde die Republik mit den Veränderungen von 1747 „really more of a constitutional monarchy without a crowned monarch.“100)

Drei Fragen an die Verfassung der Vereinigten Niederlande

Wer war der Souverän?

〈43〉Die Frage nach dem Souverän der Vereinigten Niederlande war in der gesamten Zeit ihres Bestehens ein Streitthema zwischen den verschiedenen politischen Parteien und Faktionen. Der von Jean Bodin noch zur Zeit der niederländischen Rebellion eingeführte Begriff der Souveränität bezeichnet traditionell die höchste Letztentscheidungsbefugnis im Staat bzw. in den Worten Bodins „la puissance absoluë et perpetuelle d’une Republique“, die nach Bodin dem Fürsten zukommt.101) Da die niederländischen Provinzen in der Verlatinge von 1581 ihren gemeinsamen Fürsten Philipp II. abgesetzt hatten, stellte sich in der inner-niederländischen Diskussion die Frage, wer ihm als Inhaber der absoluten und dauerhaften Gewalt nachgefolgt sei.

〈44〉Bereits während der Rebellion erkannten Holland und Zeeland Wilhelm von Oranien die authoriteyt eines souverein ende overhooft (‚Souverän und Oberhaupt’) zu. Jedoch war dies nicht mit der Souveränität im Sinne Bodins verbunden, da die ‚Souveränität’ Wilhelms auf die Kriegszeit beschränkt blieb und die letztendliche Macht bei den Staaten blieb, die beiden Provinzen zudem mit Philipp II. noch immer über einen fürstlichen Souverän verfügten.102) Nach der Loslösung von Philipp II. versuchten zunächst die Staaten trotz ihrer Suche nach einem neuen Fürsten ihre „puissance absoluë“ zu behaupten, mussten damit aber zwangsläufig in Konflikt mit Leicester geraten, der sich nicht auf eine passive Rolle beschränken wollte. Thomas Wilkes, eines der englischen Mitglieder des Staatsrates unter Leicester, wandte sich entschlossen gegen die Herrschaft der Staaten und argumentierte, in der Absenz eines legitimen Fürsten liege die Souveränität bei der Allgemeinheit. Die Mitglieder der Staatenversammlungen seien jedoch nicht identisch mit der Allgemeinheit und daher nur Diener, Minister und Delegierte der Gemeinheit. Da die Allgemeinheit aber die absolute Gewalt an Leicester als „dispositarius“ oder „guardian of souvereignty“ delegiert habe, dürfe nur diese ihm die absolute Gewalt wieder entziehen.103)

〈45〉Wilkes’ Argumentation war ein direkter Angriff auf die Staaten von Holland, die bereits zu dieser frühen Zeit einen anderen Blick auf die Souveränitätsfrage hatten. Der Pensionär von Gouda François Vranck legte als Antwort auf Wilkes dar, die Staaten hätten schon von Anbeginn an die Souveränität inne gehabt und diese freiwillig dem Fürsten anvertraut, die dazu angehalten waren, im Konsens mit den Noblen und den Städten des Landes zu regieren. Da die Staaten die Allgemeinheit repräsentierten, die sie regierten und beschützten, liege die Souveränität bei den Staaten, also bei Adel und Städten, deren Autorität erhalten bleiben müsse.104)

〈46〉Während sich in dieser Phase noch eine Konfliktlinie zwischen den Staaten und den Anhängern einer starken Zentralgewalt um Leicester aufzeigte, entwickelte sich nach der Abdankung Leicesters vielmehr die Frage, wer die Souveränität der Staaten genau beanspruchen dürfe, die Generalstaaten als oberste Versammlung der Republik oder aber die Provinzialstaaten, welche ihrerseits Delegierte in die Generalstaaten entsandten. Noch 1590, zwei Jahre nach der Abdankung Leicesters, bezeichneten sich die Generalstaaten selbst in einer Resolution als „het souvereine college van den lande“ (‚das souveräne Kollegium der Lande’)105). Auch verschiedene Zeitgenossen und ausländische Beobachter schrieben den Generalstaaten zumindest einen Anteil an der Souveränität der Republik zu106) und selbst die Forschung beschreibt die Generalstaaten bisweilen als Souverän der Republik.107)

〈47〉Gegen die Souveränität der Generalstaaten spricht allerdings die Funktionsweise der Generalstaaten als Delegiertenversammlung, deren Entscheidungen maßgeblich von der Beschlussfassung der verschiedenen Provinzialstaaten abhängig waren und denen damit „lediglich beauftragte Gewalt“ zukam.108) Zudem hatten sich die Generalstaaten im Normalfall nicht in die inneren Angelegenheiten der Provinzen einzumischen. Bereits die Union von Utrecht berief sich auf den Schutz der provinzialen Privilegien und Freiheiten als wichtigstes Ziel, sodass es logisch erschien, diese auch gegenüber der Generalität zu schützen und die Provinzen als souverän anzusehen; und tatsächlich setzte sich in der Republik bald die von den holländischen Regenten von Beginn an vertretene Sicht durch, die Provinzialstaaten seien die eigentlichen Souveräne der Republik.109)

〈48〉Die Provinzialstaaten nahmen nicht nur entschieden Einfluss auf die Generalstaaten und die ihnen vorbehaltenen Politikbereiche (v.a. Außenpolitik), sondern konnten in allen anderen – provinzialen – Angelegenheiten frei entscheiden. Sie ernannten darüber hinaus den Statthalter und entschieden, wann es an der Zeit war, keinen Statthalter zu bestimmen. Am sichtbarsten wurde die Freiheit der Provinzen in den Statthalterlosen Zeiten, in denen die Regentenherrschaft fast unumschränkt war. Für Vertreter dieser Regentenherrschaft wie Pieter de la Court war eine derartige oligarchische Regierungsform schließlich auch das Ideal eines „free Republican Government“, in dem eine „Sovereign Assembly“ die volle Macht und Gewalt hatte ihre Resolutionen, Anweisungen und Gesetze durchzusetzen.110)

〈49〉Zwei Probleme stellen sich aber auch in Hinblick auf die provinziale Souveränität. Erstens gab es in der Verfassungspraxis der niederländischen Union immer wieder Fälle, in denen eine angebliche Souveränität der Provinzen gebrochen wurde. Der ‚Coup’ Prinz Moritz’ von 1618 und die Verurteilung und Hinrichtung Oldenbarnevelts, eines provinzialen Würdenträgers, durch ein ad hoc eingerichtetes Gericht der Generalstaaten stellten einen klaren Eingriff in die Souveränität der Provinz Holland dar, der zudem gegen die provinziale Prärogative in religiösen Angelegenheiten verstieß. Es zeigte sich also, dass es einer Koalition zwischen Statthalter und Generalstaaten durchaus möglich war, die provinziale Souveränität zumindest in Einzelfällen einzuschränken oder zu durchbrechen.111)

〈50〉Zweitens lässt sich parallel zur obigen Argumentation hinsichtlich der Macht der Generalstaaten auch schließen, dass selbst die Provinzialstaaten nicht souverän waren. Denn auch die Provinzialstaaten funktionierten ja als Delegiertenversammlungen, im Falle Hollands und Zeelands als eine der wichtigsten Städte (plus des Adels). Es ist daher nicht übertrieben, wenn man als eigentliche Machthaber in der Republik die holländischen Regenten, also die Oligarchen der ‚stemhebbende steden’ ansieht, die nicht nur als oligarchische Führungsschicht die Belange ihrer jeweiligen Stadt kontrollierten, sondern auch die Politik der Provinzialstaaten, zu denen sie Delegierte schickten, und schließlich über die Provinzialdelegierten auch die Generalstaaten, in denen Holland stets die Hegemonialstellung einnahm: „thus, it can be said that the States were not really supreme, but that final authority rested collectively with the town governments, and that the States were the institutional expression of that political power“112), d.h. die Souveränität der Provinzen bedeutet nicht eine Souveränität der Provinzialstaaten, sondern derer, die sie repräsentieren. Die Republik der Niederlande war unter diesem Gesichtspunkt also mehr ein „state of fifty-eight cities“.113)

War die Union ein Bundesstaat?

〈51〉Die Frage nach dem Souverän der Republik ist eng verbunden mit der nach der Organisation des Staates und der Frage, ob es sich bei den ‚Vereinigten Provinzen’ überhaupt um einen einzigen Staat gehandelt habe. Das Gründungsdokument der Utrechter Union lässt die Frage offen, ob es sich bei dem zu gründenden Staatswesen nun um eine „union“, „alliance“ oder „confederation“ handeln solle114). Freilich legt der Text besonderes Augenmerk auf die Funktion der Union als Schutz- und Trutzbündnis und macht dabei kaum Angaben über Organe der Union. Der erst danach gebildete und als Zentralregierung angelegte Staatsrat wurde bereits nach wenigen Jahren entmachtet und die Generalstaaten wiesen Merkmale auf, die für das gemeinsame Organ eines Staatenbunds oder einer Konföderation typisch sind115).

〈52〉Die Gleichgewichtung der Stimmen und das Einstimmigkeitsprinzip in den Generalstaaten sind typisch für die Beziehungen zwischen formal gleichberechtigten souveränen Mächten, als welche sich die Provinzen spätestens seit 1650 mehrheitlich sahen und die sich Einmischungen der anderen Provinzen und der Generalstaaten in ihre inneren Angelegenheiten verbaten.116) Die starke Stellung Hollands in der Union rieb sich de facto zwar an der formalen Gleichberechtigung der Staaten, sodass zumindest eine asymmetrische Machtstellung und eine faktische Hegemonie Hollands innerhalb der Union attestiert werden muss,117) in innere Angelegenheiten der anderen Staaten griff Holland freilich nicht ein. Die „Union“ erscheint vor diesem Hintergrund als Konföderation souveräner Staaten, deren Außenpolitik mithilfe einer gemeinsamen Delegiertenkonferenz koordiniert wurde und die mit Holland über einen Hegemon verfügte. Auch Zeitgenossen haben dies so gesehen, wie etwa Johan de Witt, der mit Bezug auf die von ihm vertretene holländische Souveränität von den respublicae foederatae im Plural spricht.118)

〈53〉Freilich muss auch diese Sicht differenziert werden. Denn zumindest in Phasen der Republik wurde der Glaube auch tatsächlich durchgesetzt, „that the central authorities of the Republic must possess powers which in some sense overrode those of the provincial states“119). Zur Durchsetzung zentraler Autorität gegen die hegemoniale Provinz Holland war freilich nur der Statthalter in der Lage und das auch nur, wenn er die Unterstützung der Generalstaaten und der anderen Provinzen dafür hatte.120) Gegen andere Provinzen konnte der Wille der Union leichter durchgesetzt werden: so beispielsweise wenn beim Vertrag von Münster, der ohne die formelle Zustimmung Utrechts und gegen den ausdrücklichen Willen Zeelands unterzeichnet wurde, eindeutig gegen das Einstimmigkeitsprinzip verstoßen wurde.121)

〈54〉In der gesamten Verfassungsgeschichte der Republik können schließlich entgegen der oben festgestellten partikularistischen Tendenzen Entwicklungen genannt werden, die zu einer Ausweitung des föderalen Prinzips über die von der Union von 1579 festgelegten Bereiche hinausgingen. Dazu gehört neben einer praktischen Durchsetzung des Mehrheitsprinzips auch in kritischen Fragen die Ausweitung der föderalen Entscheidungen auf die Verwaltung der neu hinzugewonnen Gebiete (Generalitätslande), das Kolonialwesen sowie kirchliche Belange.122)

〈55〉In Wirklichkeit waren die Vereinigten Niederlande wohl mehr als ein lose gefügter Staatenbund. Dafür spricht bereits die Ewigkeitsklausel der Union von Utrecht. Selbst in Krisenzeiten wie im Jahr 1650, als Holland seine volle Autonomie bewies und keinen Statthalter bestellte, bemühte es sich in der Grote Vergadering (‚Große Besprechung’), keinen Zweifel an seiner Treue zur Union aufkommen zu lassen.123) Ein Bundesstaat, wie wir ihn heute kennen, war die Union aber auch nicht. Boogman urteilt daher, dass die Republik der Vereinigten Niederlande ein „mixtum compositum“ darstellte: weder klassischer Staatenbund, noch Bundesstaat, sondern eine Mischform, deren Grad föderaler Kohäsion deutlich stärker war als der anderer (früh)neuzeitlicher Staatenbünde wie der SchweizerConfoederatio oder desDeutschen Bundes von 1815124); die darüber hinaus in Anbetracht der holländischen Hegemonie eine Machtasymmetrie unter ihren Mitgliedern aufwies, die der im preußisch dominierten Deutschen Reich von 1871 nicht unähnlich war.125)

〈56〉Es ist eines der Grundmerkmale der Vereinigten Niederlande, dass das Spannungsverhältnis zwischen (grundsätzlich anerkannter) provinzialer Souveränität und der föderalen Kohäsion sowie der in ihrem namen agierenden Machtfaktoren (v.a. die Statthalter) nie aufgelöst und stets in der Schwebe belassen wurde126) und dass sich Verfassungstheorie und Praxis in diesem Punkt nicht selten unterschieden.127)

War die ‚Republik’ eine Republik?

〈57〉Neben der „Konfliktlinie zwischen partikularer und zentralistischer Politikkonzeption“128) und faktisch eng mit dieser verwoben bestand in der „Republik“ der Vereinigten Niederlande stets ein Spannungsverhältnis zwischen republikanischer Oligarchenherrschaft und dem „monarchische[n] Element in der republikanischen Verfassungsrealität“, als das häufig der oranische Statthalter angesehen wird.129) Wie oben bereits gesehen, war die Gründung des neuen Staates als Republik zwar „kein reiner Zufall“, aber auch „nie beabsichtigt“, sondern aus dem Zusammenspiel verschiedenster politischer Kräfte hervorgegangen,130) die auch das Aussehen der Republik und ihrer Institutionen untereinander auszuhandeln hatten.

〈58〉So kam es auch in den Vereinigten Provinzen immer wieder zu scharfen Auseinandersetzungen zwischen prinsgezinden und statengezinden oder vereinfacht zwischen Orangisten und Republikanern oligarchischer Prägung. Während Zeitgenossen wie Hugo Grotius131) davon ausgingen, dass es sich bei der Republik um ein imperium mixtum aus aristokratischen (Staaten) und monarchischen (Statthalter) Elementen handele,132) so wurde um das richtige Mischungsverhältnis stets gerungen. Die bei Grotius vorzufindende Wahrnehmung ist typisch für republikanisches Denken der frühen Neuzeit, in dem zwar der Gegensatz zwischen Fürstenstaat und Republik bereits ausgebildet war, monarchische Elemente in einer Republik aber keineswegs von einer Mehrheit als Fremdkörper angesehen wurden.133) So hatten bereits die Römer ihre res publica als Mischverfassung angesehen und so wurde auch die Verfasstheit der frühneuzeitlichen Republik Venedig beurteilt.134) Gegen diese traditionelle Ansicht schrieben aber bereits im frühen 17. Jahrhundert Anti-Orangisten wie Pieter de la Court an, die vor einer fürstlichen Despotie der Oranier warnten und das Bestehen des Statthalteramtes als Zeichen der Monarchie deuteten.135)

〈59〉Es lässt sich daher fragen, ob der Anteil der vom Statthalter repräsentierten monarchischen Elemente zumindest in Phasen nicht so groß war, dass man nicht mehr vom imperium mixtum sprechen kann, sondern in Übereinstimmung mit de la Court einen Übergang zum monarchischen Regime der Oranier attestieren muss. Sowohl die statthalterlichen Prärogativen bezüglich der Besetzung städtischer Ämter, ihr davon abgeleiteter Einfuss auf die Zusammensetzung der Staaten als auch die Funktion des Statthalters als ‚Protector des wahren Glaubens’ werden verschiedentlich als Indikatoren einer „quasi-monarchical position“ des Statthalters angesehen.136)

〈60〉Wichtiger als diese statthalterlichen Prärogativen war für die Oranier jedoch ihre informelle Machtstellung im niederländischen Gemeinwesen. Angefangen mit dem Image Wilhelms I. als Vader des Vaderlands und verstärkt durch die militärischen Erfolge seiner Nachfolger, nahmen die Oranier seit der Rebellion gegen die Spanier eine symbolische und fast mystische Funktion innerhalb der Republik ein, deren „erbcharismatisch[es]“137) Prestige eng mit dem des Staates verknüpft war.138) Als fürstliches Haus mit weiten Beziehungen zum europäischen Hochadel garantierten sie die (wenn auch nicht reibungslose) Eingliederung des Staates in das europäische Wertegefüge des Ancien Régime.139) Auch in ihrer Lebensweise und Selbstdarstellung gebärdeten sie sich seit Friedrich Heinrich zunehmend wie Fürsten.140) Entsprechend entwickelte sich der oranisch-fürstliche ‚Hof’ – wie Mörke zeigt – zu einem „Zentrum eines gesamtniederländischen Kommunikations- und Interaktionsverbundes“ und kann trotz aller Funktionsunterschiede durchaus mit dem europäischen Monarchenhof der Frühen Neuzeit verglichen werden.141)

〈61〉Dennoch waren die Prinzen von Oranien in der Niederländischen Republik alles andere als souveräne Fürsten.142) Allein schon die beiden statthalterlosen Perioden widersprechen dieser Auffassung, aber auch der starke Wilhelm III., seit 1689 in Personalunion König von England, konnte keine königsgleiche Stellung in den Niederlanden etablieren. Der Staatsstreich des Prinzen Moritz von 1618, von Jonathan Israel als Begründer eines „‚Caesarean’ system“ bezeichnet143), konnte nur deswegen gelingen, weil Holland im Innern zerstritten war und der Statthalter auf die Unterstützung Amsterdams zählen konnte. Gegen eine geschlossene holländische Front blieb Wilhelm II. bei seinem Coup-Versuch von 1650 letztendlich erfolglos.144) Selbst in der Spätzeit der Republik, als das Statthalteramt so gesichert war, dass selbst die Minderjährigkeit Wilhelms V. zu keiner neuerlichen Statthalterlosen Zeit führte, konnten die Oranier keine monarchische Stellung etablieren, sondern waren nach wie vor auf die Zusammenarbeit mit Holland, seinem Ratspensionär und seinen Regenten angewiesen.145)

〈62〉Der oranische Statthalter stellte in der Verfassungspraxis der Republik niemals den so deutlichen monarchischen Fremdkörper im republikanischen Staat dar, als der er uns aus heutiger Sicht erscheint und von Anti-Orangisten wie Pieter de la Court dargestellt wurde. Vielmehr schwankte der Einfluss des Statthalters ständig und war von der Persönlichkeit des jeweiligen Inhabers, aber auch von den politischen Rahmenbedingungen abhängig.146) Der Statthalter gehörte aber von Beginn an in den republikanischen Funktionsrahmen, nicht nur als Amtsträger dieser Republik und ihrer ständischen (oder souveränen) Herrschafträger, sondern als „Träger der Autorität“147) und als notwendige Integrationsfigur, die den gesamtstaatlichen Zusammenhalt gegen die partikularistischen Tendenzen des Ständeregiments verkörperte und das für die frühneuzeitliche Republik typische imperium mixtum bewahrte. Nur vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, wie sich die Orangisten im 17. Jahrhundert als Verbündete des Volkes und Vertreter des demokratischen Gedankens gegenüber der als despotisch dargestellten Regentenoligarchie stilisieren konnten und das Statthalteramt als wichtigen Bestandteil statt als Gegenpol zur republikanischen Ordnung im Sinne des imperium mixtum darstellten.148)

〈63〉Nicht zu Unrecht urteilt Mörke daher: „Die Position des Statthalters als Verkörperung patriarchaler Autorität vergegenwärtigte in der Tat das monarchische Element der niederländischen politischen Kultur [...] als notwendiges sinnstiftendes Identifikationsobjekt für den Gesamtstaat.“149) Dieser Gesamtstaat blieb bis zu seinem Bestehen Ende des 18. Jahrhunderts ein republikanisches Gemeinwesen, in dem der Statthalter jedoch eine mal stärker, mal weniger stark ausgeprägte Machtstellung einnehmen konnte, die im Hinblick auf seine dynastische Ausformung gewisse Elemente eines konstitutionellen Monarchen moderner Prägung aufweist, (mit Rücksicht auf das frühneuzeitliche, von Autoren wie Bodin und Machiavelli geprägte Monarchieverständnis) aber nicht als an sich monarchisch oder monarchengleich charakterisiert werden sollte.

Fazit

〈64〉Die Republik der Vereinigten Niederlande war kein Bundesstaat, wie wir ihn heute kennen. Stattdessen handelte es sich um eine vornehmlich außenpolitisch motivierte, aber dauerhafte und mit stärker föderalen Elementen als ein loser Staatenbund ausgestattete Konföderation150) sich als souverän verstehender Partikularstaaten, die darauf bedacht waren, ihre jeweiligen Privilegien und partikularistischen ‚Freiheiten’ zu schützen. In dieser Konföderation stellte Holland den Hegemon dar, der die Union finanziell und personell maßgeblich trug und gegen dessen Dominanz nur in Ausnahmesituationen anzukämpfen war. Die Eigenwahrnehmung der Provinzen als souverän darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der eigentliche Machthaber im Staat die kleine Schicht der städtischen Regentenoligarchie war, die letztlich durch die Verschränkung von kommunaler, provinzialer und föderaler Entscheidungsebene in allen Angelegenheiten über die Letztentscheidungsbefugnis verfügte. Insofern kann die Republik als oligarchisch regierte Konföderation beschrieben werden, die starke Elemente eines Bundes freier Städte aufwies. Einziges Gegengewicht zur Oligarchenherrschaft der städtischen Regenten und zugleich dynastisches Element der Republik stellte der aus der Oranierdynastie stammende Statthalter dar, der als Vertreter des Nationalgedankens für Kohäsion im Bund sorgte und durch die Bündelung militärischer Macht, einzelner politischer Prärogativen und informeller Einflussmöglichkeiten als eigener Machtfaktor eine Rolle spielte, die Stellung eines souveränen Monarchen aber nie erreichte, zumal nicht, da Holland in einem nicht unerheblichen Zeitraum von 67 Jahren auf einen Statthalter gänzlich verzichtete.

〈65〉Das komplizierte politische System der niederländischen Union151), basierend auf einem Dokument, das als Verfassung gänzlich ungeeignet war, und auf Traditionen, die aus einer gänzlich anderen politischen Situation entstammten, erwies sich trotz aller Probleme als überaus stabil. Es blieb im Grunde rund 200 Jahre in Kraft und kam in dieser ganzen Zeit ohne umfangreiche Revision aus. Dabei hatten die unklaren Bestimmungen der Utrechter Union den Vorteil, dass sie überaus flexibel waren und mit unterschiedlichen Verfassungsrealitäten (wie dem absoluten Staatenregiment in den Statthalterlosen Zeiten und dem mit dynastischer Erbfolge ausgestatteten Statthalter-System v.a. nach 1747) vereinbar waren. Gleichzeitig zeigte sich aber auch, dass das Verfassungssystem zur großen Reform unwillig oder unfähig war. Der Versuch Simon van Slingelandts 1717, die Macht der Zentralinstitutionen durch eine Reform zu stärken, war gegen den provinzialen Partikularismus nicht durchsetzbar.152) Ebenso wenig kam es nach dem Umsturz von 1747 zur Gründung eines geplanten zentralen Regierungsrats und auch die Restaurationsregierung der Jahre 1787-1795 war nicht imstande, das letztendlich in die Jahre gekommene institutionelle Gefüge durch Reformen gegen den wachsenden revolutionären Druck zu schützen.153)

Abb. 1: Darstellung des Verfassungssystems der Niederländischen Republik
Schaubild Verfassungssystem Niederlande

Abb. 1: Darstellung des Verfassungssystems der Niederländischen Republik im 17. und 18. Jahrhundert. Dargestellt ist die innerprovinziale Ebene nur beispielhaft für das dominierende Holland. Nicht dargestellt sind die inner-provinzialen Zustände in den anderen Provinzen, die Stellung der nicht stimmberechtigten Städte auf der inner-provinzialen (holländischen) Ebene sowie die der auf Bundesebene nicht stimmberechtigten Provinz Drenthe. Die hegemoniale Stellung Hollands im Bund erlaubte auch ein direktes Übergreifen auf die Bundesangelegenheiten, der Statthalter wiederum beeinflusste durch sein Recht der wetsverzettingen auch die inner-provinziale bzw. innerstädtische Ebene. Die Doppelnatur des oranischen Statthalters als provinzialer Amtsträger mit Bundesaufgaben ist durch seine Zugehörigkeit zu beiden Wirkungskreisen versinnbildlicht. Die Statthalterwürden von Holland, Utrecht, Zeeland, Overijssel und Gelderland wurden meist in Personalunion ausgeübt, ebenso die von Groningen und Friesland. In den Statthalterlosen Zeiten war das Statthalteramt in Holland und anderen Provinzen unbesetzt, nach 1747 fallen alle Statthalterwürden zusammen.

In diesem Schaubild wird der Versuch unternommen die geschilderten Verhältnisse und Prozesse statisch abzubilden. Es darf nicht als ultima ratio der Arbeit missverstanden werden, da die im Text herausgearbeitete Realität des niederländischen Verfassungssystems in einer nicht-dynamischen Abbildung nur schwer darzustellen ist. Im Sinne einer heuristischen Unternehmung und mit den besten Absichten, unternimmt der Verfasser aber dennoch den Versuch einer vereinfachten Zusammenfassung der Abläufe.

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Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen

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Fußnoten

  1. Price, J. L.: The Dutch Republic in the Seventeenth Century. Basingstoke und London 1998, S. 61. »
  2. Israel, Jonathan: The Dutch Republic. Its Rise, Greatness, and Fall 1477-1806. Oxford 1994, S. 700. »
  3. North, Michael: Geschichte der Niederlande. München 1997, S. 37. »
  4. Riker, William H.: Dutch and American Federalism. In: Journal of the History of Ideas Vol. 18, No. 4 (1957), S. 495-521, bes. S. 495. »
  5. North: Geschichte, S. 37. »
  6. Schama, Simon: Überfluß und schöner Schein. Zur Kultur der Niederlande im Goldenen Zeitalter. Übersetzt von Elisabeth Nowak. Frankfurt a. M. [1988], S. 70. »
  7. Price: Dutch Republic, S. 61. »
  8. te Brake, Wayne P.: Popular Politics and the Dutch Patriot Revolution. In: Theory and Society, Vol. 14, No. 2 (1985), S. 199-222, hier S. 201. »
  9. Vgl. Parker, Geoffrey: Der Aufstand der Niederlande. Von der Herrschaft der Spanier zur Gründung der Niederländischen Republik 1549-1609. Übersetzung aus dem Englischen von Suzanne Annette Gangloff. München 1979, S. 5 f. »
  10. Edict of the States General of the United Netherlands by which they declare that the king of Spain has forfeited the sovereignty and government of the afore-said Netherlands, with a lengthy explanation of the reasons thereof, and in which they forbid the use of his name and seal in these same countries, 26 July 1581. In: Kossman, E. H. und Mellink, A. F. (Hrsg.): Texts concerning the Revolt of the Netherlands. London, New York 1974, Nr. 49, S. 216-228, darin S. 225. »
  11. Und in der Eigenwahrnehmung der Niederländer auch lange nicht gegen Philipp II., sondern gegen dessen Vertreter Alba, s. Rowen, Herbert H.: The Princes of Orange. Stadholders in the Dutch Republic. Cambridge et al. 1988, S. 16. »
  12. Vgl. Parker: Aufstand, S. 289 f. »
  13. Vgl. Duke, Alastair: From King and Country to King or Country? Loyalty and Treason in the Revolt of the Netherlands. In: Transactions of the Royal Historical Society, Fifth Series, Vol. 32 (1982), S. 113-135, bes. S. 115. »
  14. Mörke, Olaf: ‚Stadtholder’ oder ‚Staetholder’? Die Funktion des Hauses Oranien und seines Hofes in der politischen Kultur der Republik der Vereinigten Niederlande im 17. Jahrhundert. Münster und Hamburg 1997 (Niederlande-Studien; 11), S. 35. »
  15. Vgl. Rowen: Princes, S. 23. »
  16. Vgl. Parker: Aufstand, S. 235 und S. 239. »
  17. Dazu kommt die Aussicht auf ein Bündnis mit England, da Anjou nicht nur als französischer Präsumptiverbe, sondern als potenzieller Heiratskandidat der englischen Königin Elisabeth galt. »
  18. Vgl. den Tex, Jan: Oldenbarnevelt. Zwei Bände. Band 1: 1547-1606; Band 2: 1606-1619. Cambridge 1973, Band I, S. 38. »
  19. Vgl. Prak, Marten: The Dutch Republic in the Seventeenth Century. The Golden Age. Translated by Diane Webb. Cambrdige et al. 2005, S. 20 f.; Parker: Aufstand, S. 235 und S. 246 f. Hinzu kamen v.a. im Falle Anjous militärische Misserfolge und ein immenser Vertrauensverlust infolge des gescheiterten Coups auf Antwerpen. »
  20. te Brake: Popular Politics, S. 201. »
  21. te Brake: Popular Politics, S. 201. »
  22. Vgl. Rowen: Princes, S. 37 f. »
  23. de Jongste, Jan A. F.: Ein Bündnis von sieben souveränen Provinzen: Die Republik der Vereinigten Niederlande. In: Fröschl; Thomas (Hrsg.): Föderationsmodelle und Unionsstrukturen. Über Staatsverbindungen in der frühen Neuzeit vom 15. zum 18. Jahrhundert. Wien und München 1994 (Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit, Bd. 21/1994), S. 127-141, darin S. 129. »
  24. Vgl. Boogman: The Union of Utrecht: Ist Genesis and Consequences. In: BMGN 94 (1975), S. 377-407, darin S. 385. Die Unionsprovinzen Friesland und Overijssel sowie Wilhelm von Oranien unterschrieben das Dokument erst später. »
  25. Siehe dazu: Treaty of the Union, eternal alliance and confederation made in the town of Utrecht by the countries and their towns and members, 29 January 1579. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 165-173. »
  26. Vgl. Boogman: Union, S. 387 f. »
  27. Treaty of the Union. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 166. Die Einschätzung der Union als defensives Bündnis teilt auch de Jongste: Bündnis, S. 128. »
  28. So auch die Einschätzung von De Jongste: Bündnis, S. 129. »
  29. Vgl. Treaty of the Union. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 166. »
  30. Vgl. Boogman: Union, S. 390. »
  31. Siehe dazu etwa Crew, Phyllis Mack: Calvinist Preaching and Iconoclasm in the Netherlands 1544-1569. Cambridge et al. 1978. »
  32. Vgl. Treaty of the Union. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 169. »
  33. Vgl. Treaty of the Union. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 167. »
  34. Vgl. Boogman: Union, S. 391. »
  35. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 292. »
  36. Während die engere Union und die Generalität zunächst in einem Spannungsverhältnis standen, nahmen die Generalstaaten die Utrechter Union 1580 als Gründungsdokument an, doch erst mit der Rückeroberung des Südens durch Spanien wurden der Wirkungsbereich der Union von Utrecht und der der Generalstaaten deckungsgleich und die Union zur Verfassungsgrundlage des von den Generalstaaten repräsentierten Gemeinwesens der Vereinigten Niederlande. Vgl. Boogmann: Union, S. 388. »
  37. Vgl. Parker: Aufstand, S. 237 ff. »
  38. Vgl. Parker: Aufstand, S. 290. »
  39. Vgl. Parker: Aufstand, S. 290 f.; de Jongste: Bündnis, S. 134. »
  40. Boogman: Union, S. 396. »
  41. Vgl. de Jongste: Bündnis, S. 133; Mörke: ‚Stadtholder’, S. 35. »
  42. Vgl. de Jonste: Bündnis, S. 133; Price: Holland, S. 212 f. »
  43. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 35. »
  44. Vgl. Price, J. L.: Holland and the Dutch Republic in the Seventeenth Century. The Politics of Particularism. Oxford 1994, S. 212 f. »
  45. Vgl. Parker: Aufstand, S. 295. »
  46. Vgl. de Jongste: Bündnis, S. 134. »
  47. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 277. »
  48. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 277 f.; Price: Holland, S. 122. »
  49. Womit die provinziale Ständeversammlung (ndl. Staten) gemeint ist, welche im Denken der damaligen Zeitgenossen die Stände, also die einzelnen Gliederungen der (frühneuzeitlichen) Gesellschaft selbst verkörperte. Die Begriffe Staaten und Stände werden daher weitgehend synonym verwendet, wobei Staaten stärker auf die Versammlung als politisches Organ, Stände auf die gesellschaftlichen Gliederungen fokussiert. »
  50. Vgl. Price: Holland, S. 123. Vor der Revolte waren es nur sechs Städte gewesen. »
  51. Vgl. Price: Holland, S. 124 und S. 127. »
  52. Vgl. Price: Holland, S. 125. »
  53. Vgl. Price: Holland, S. 125 f. »
  54. Vgl. Parker: Aufstand, S. 295; Price: Holland, S. 126. »
  55. Vgl. North, Michael: Das Goldene Zeitalter. Kunst und Kommerz in der niederländischen Malerei des 17. Jahrhunderts. 2., erweitere Auflage. Köln, Weimar, Wien 2001, S. 48; Price: Dutch Republic, S. 78. »
  56. Drenthe als achte Provinz verfügte zwar über keine Stimme in den Generalstaaten, aber sehr wohl über eine eigene Ständeversammlung, die Generalitätslande dagegen nicht. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 426. »
  57. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 280 f; ’T Hart, Marjolein: Cities and Statemaking in the Dutch Republic, 1580-1680. In: Theory and Society, Vol. 18, No. 5, Special Issue on Cities and States in Europe, 1000-1800 (1989), S. 663-687, darin S. 667. »
  58. Vgl. Price: Holland, S. 226 f; ’T Hart: Cities, S. 667. »
  59. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 281 f; Price: Holland, S. 227. »
  60. Vgl. Price: Holland, S. 222 ff. »
  61. Vgl. Price: Holland, S. 228 ff. »
  62. Vgl. Price: Holland, S. 235 ff. Anders die Einschätzung ’T Harts, die von einer gleichverteilten Macht aller Provinzen ausgeht, s. ’T Hart: Cities, S. 670. Dies muss wohl aber eher auf die formalen Einflussmöglichkeiten (siehe Stimmgewicht in den Generalstaaten) als auf die reale Machtverteilung bezogen werden. Vgl. ’T Hart: Cities, S. 672: „When the interests of the various provinces conflicted, those of Holland and Amsterdam tended to prevail, provided they were in agreement.“ »
  63. Vgl. Parker: Aufstand, S. 295. »
  64. Price: Holland, S. 130. »
  65. Vgl. Price: Holland, S. 131; Boogman: Union, S. 397; de Jongste: Bündnis, S. 136. Auch die Ernennung der Diplomaten war nur formal das Vorrecht der Generalstaaten, wurde in vielen Fällen aber de facto von der Provinz Holland wahrgenommen, die bis auf wenige Ausnahmen für die Bezahlung der Botschafter aufkam. Vgl. Boogman: Union, S. 397. »
  66. de Jongste: Bündnis, S. 136. »
  67. Vgl. Price: Holland, S. 130. »
  68. Vgl. Price: Holland, S. 129. »
  69. Vgl. Price: Holland, S. 135. »
  70. Vgl. Price: Dutch Republic, S. 81; Israel: Dutch Republic, Kap. 29. »
  71. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 700 ff. »
  72. Rowen: Princes, S. 3 f. »
  73. Vgl. Price: Holland, S. 134 f. Zur Entwicklung „from courtier to rebel“ siehe so untertitelte Kapitel 1 bei Rowen: Princes, S. 8-31. »
  74. Vgl. den Tex: Oldenbarnevelt, Band I, S. 42; de Jongste: Bündnis, S. 136 f. »
  75. Vgl. den Tex: Oldenbarnevelt, Band I, S. 33. »
  76. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 35. »
  77. Siehe dazu Remonstrance of His Excellency at Antwerp to the States, 1 December 1581. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 52, S. 234-236; Advice of the prince of Orange as to which course to take in the critical situation in which the Netherlands find themselves, 7 February 1583. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 53, S. 236-239; A warning to all honest inhabitants of the Netherlands, who are united and allied to protect the freedom of their religion, and all persons, privileges and old usages against the tyranny of the Spaniards and their adherents, 1583. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 57, S. 249-251. »
  78. Vgl. ’T Hart: Cities, S. 663 und S. 668 f. »
  79. Rowen: Princes, S. ix. »
  80. Velema, Wyger R. E.: ’That a Republic is Better than a Monarchy’: Anti-monarchism in Early Modern Dutch Political Thought. In: Van Gelderen, Martin und Skinner, Quentin (Hrsg.): Republicanism. A Shared European Heritage. Vol. 1: Republicanism and Constitutionalism in Early Modern Europe. Cambridge: 2002, S. 9-25, darin S. 11. »
  81. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 37. »
  82. Vgl. Rowen: Princes, S. 17. »
  83. Vgl. Price: Holland, S. 140 und S. 254 ff. »
  84. Vgl. Parker: Aufstand, S. 296. »
  85. Vgl. Price: Holland, S. 145. Dort werden aber auch die Grenzen eines solchen Drohpotenzials betont. »
  86. Vgl. Price: Holland, S. 140 ff. »
  87. Zu Hintergrund und Hergang der waardgelder-Krise oder Truce Crisis vgl. den Tex: Oldenbarnevelt, Band II; Israel: Dutch Republic, S. 465 ff.; Price: Holland, S. 114 ff.; Prak: Dutch Republic, S. 33 ff. »
  88. Bei den Remonstranten, auch Arminianer genannt, handelte es sich um eine protestantische Bewegung, die sich in der Folge Jacob Arminius’ gegen die strenge Prädestinationslehre der Calvinisten wandt und dadurch die theologische Vorherrschaft des orthodoxen Calvinismus in den nördlichen Niederlanden in Zweifel stellte. »
  89. Vgl. Price: Holland, S. 135 f. »
  90. Vgl. Price: Holland, S. 136 ff.. Besonders Wilhelm III. konnte das Instrument nach der Restauration des Statthalteramts im Jahr 1672 erfolgreich anwenden. Sein Vorgänger Wilhelm II. war dagegen bei seinem versuchten Staatsstreich von 1650 weit weniger erfolgreich, da er nicht auf die Hilfe Amsterdams zählen konnte. »
  91. Vgl. Price: Holland, S. 136. »
  92. Auch dieser hinterließ bei seinem Tod 1711 nur einen posthumen Sohn, was die Krise der Oranier verstärkte. »
  93. Als Wilhelm IV. 1729 18 Jahre alt wurde, machten ihn die Stände von Friesland, Groningen, Drenthe und Utrecht zum Statthalter. »
  94. Israel: Dutch Republic, S. 1067. »
  95. Sowohl 1672 als auch 1747 standen französische Truppen auf niederländischem Boden und es kam in Folge dessen zu einem „orangist revival“ (Israel: Dutch Republic, S. 994), Aufruhr und schließlich in beiden Fällen zum Ende der Statthalterlosen Zeit (vgl. Israel: Dutch Republic, S. 994 f. und North: Zeitalter, S. 57). »
  96. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 960; North: Zeitalter, S. 57; de Jongste: Bündnis, S. 137. »
  97. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 963 ff.; de Jongste: Bündnis, S. 137. »
  98. Vgl. de Jongste: Bündnis, S. 137. Freilich musste er vom Schritt zur ‚echten’ Monarchie mit der Annahme des gelderländischen Herzogstitels Abstand nehmen, vgl. ebd. »
  99. Vgl. de Jongste: Bündnis, S. 137 f.. »
  100. Israel: Dutch Republic, S. 1078. Ähnlich auch die Einschätzung von De Jongste: Bündnis, S. 138. Siehe dazu die Diskussion unter dem Punkt „War die ‚Republik’ eine Republik?“. »
  101. Bodin, Jean: Les Six Livres de la République. Livre Premier. Corpus des oeuvres de philosophie en langue française. Fayard 1986. S. 179 ff. »
  102. Vgl. Rowen: Princes, S. 19. »
  103. Thomas Wilkes’ Remonstrance to the States General and the States of Holland, March 1587. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 65, S. 272-273. »
  104. A short exposition of the rights exercised by the knights, nobles and towns of Holland and West Friesland from time immemorial for the maintenance of the freedoms, rights, privileges and laudable customs of the country, 16 October 1587. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 66, S. 274-281. »
  105. Zitiert nach Mörke: ‚Stadtholder’, S. 36. Vgl. auch die deutsche Übersetzung des Zitats in Parker: Aufstand, S. 292. »
  106. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 23 f. »
  107. So etwa die etwas ungenauen Ausführungen bei Parker: Aufstand, S. 291. »
  108. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 35. »
  109. Vgl. Boogman: Union, S. 392; de Jongste, S. 131 f. »
  110. De la Court, Pieter: the true interest and political maxims of the Republick of Holland and West-Friesland. In three parts. London 1702, S. 368. »
  111. Ein Grund dafür, dass die rechtliche Natur der wetsverzettingen schwierig einzuschätzen ist: Meist werden sie in der Forschung dem Statthalter als Recht zuerkannt, die einzelne Ausübung wie durch Moritz 1618 aber im Widerspruch dazu als coup bezeichnet. »
  112. Price: Holland, S. 126. Ählich auch das Urteil Herbert Rowens, der aber mit Recht auch ein Mitspracherecht des Adels einräumt: Rowen, Herbert H.: The Dutch Republic and the Idea of Freedom. In: Wooton, David (Hrsg.): Republicanism, Liberty, and Commercial Society, 1649-1776. Stanford 1994, S. 301-340, darin S. 312. »
  113. So eine Kapitelüberschrift bei ’T Hart: Cities, S. 666. Oder wie Mörke urteilt: ein „zusammengesetzter Staat“, der aber wesentlich von einem „stadtrepublikanischen“ Herrschaftssystem gesteuert wurde, s. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 426. »
  114. Treaty of Union. In: Kossman/Mellink: Texts, Nr. 37, S. 166. »
  115. Wobei mit Konföderation ein „meist außen- und sicherheitspolitisch begründeter Zusammenschluss souveräner Staaten“ gemeint ist, der über „einige gemeinsame Organe verfügt (in denen die Delegierten im Auftrag der Mitgliedstaaten handeln)“, in dem die Mitgliedsstaaten aber ihre volle innere und äußere Souveränität behalten. Vgl. den Artikel ‚Staatenbund’ bei Schubert, Klaus und Klein, Martina: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn 2006. »
  116. Vgl. Price: Holland, S. 213. »
  117. Staatenbünde mit asymmetrischer Machtverteilung, in denen – trotz formaler Gleichrangigkeit der souveränen Staaten – ein Hegemon den anderen Staaten grundsätzlich vorangestellt ist, sind jedoch keine Ausnahmeerscheinung und sprechen nicht gegen die obige Bezeichnung der Union als Konföderation. »
  118. Vgl. De Jongste: Bündnis, S. 139. Dies zeigt zudem, dass die angesprochene Problematik, die mit Terminologien der modernen Forschung beschrieben wird, im Denken zumindest einiger Zeitgenossen durchaus schon vorhanden gewesen sein muss. »
  119. Price: Dutch Republic, S. 67. »
  120. Das Recht der Statthalter, durch Auswahl und Austausch von Magistraten in innere Angelegenheiten der Provinzen einzugreifen, mag als „souveräne“ Prärogative gelten (so ’T Hart: Cities, S. 669), sie spricht freilich noch nicht gegen die Staatenbundthese, da die Statthalter dies als zumindest formal provinziale Amtsträger taten. »
  121. Vgl. Price: Holland, S. 213. »
  122. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 276 f. »
  123. Vgl. Price: Holland, S. 215. »
  124. Boogman: Union, S. 399. Jedoch ist zu beachten, dass die staatliche Kohärenz nicht nur von der insgesamt schwachen Bundesinstitution der Generalstaaten, sondern auch von den Patronage- und Klientelbeziehungen des oranischen Hofes und des von ihm ausgehenden gesamtniederländischen Normensystems hergestellt wurde. Vgl. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 427. »
  125. Vgl. Boogman: Union, S. 399. »
  126. So auch die Einschätzung bei Price: Dutch Republic, S. 66. »
  127. Auch Jonathan Israel kommt zu einem ähnlichen Schluss: „a cross between federal state and confederacy, with more of the confederacy in form and theory, and more of the federal state in substance and practice.“, Israel: Dutch Republic, S. 277. »
  128. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 34. »
  129. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 38. Die Gegenüberstellung der Begriffe Republik im freistaatlichen Sinne und Monarchie kann in der Folge Machiavellis seit dem 17. Jahrhundert als etabliert gelten, vgl. Mager, Wolfgang: Republik. In: Brunner, Otto; Conze, Werner; Kosellek, Reinhart (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Band 5. Stuttgart 1984, S. 549-651, Kap. V; Blickle, Peter: Kommunalismus, Parlamentarismus, Republikanismus. In: HZ 242, 3 (1986), S. 529-556, darin S. 546. Die in der Überschrift gestellte Frage zielt daher im Wesentlichen darauf ab, wie die meist als monarchisch, semi-monarchisch oder quasi-monarchisch beschriebenen Elemente in der Verfassung der Vereinigten Niederlande zum republikanischen Charakter in Beziehung stehen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass der Begriff Republik noch im Mittelalter als durchaus vereinbar mit dem Begriff Monarchie galt, in der Frühneuzeit aber eine Bedeutungsverengung und –verschiebung erfuhr. Im Falle der Niederlande wie auch der Schweiz wurde Republik auch im föderalen Sinne einer Vereinigung freier und gleicher Gliedstaaten verstanden; vgl. Mager: Republik. »
  130. Mout, Nicolette: Ideales Muster oder erfundene Eigenart. Republikanische Theorien während des niederländischen Aufstands. In: Koenigsberger, Helmut G. (Hrsg.): Republiken und Republikanismus im Europa der Frühen Neuzeit. Unter Mitarbeit von Elisabeth Müller-Luckner. München 1988 (=Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 11), S. 169-194, darin S. 169. »
  131. Hugo Grotius (1583-1645), holländischer Philosoph, Theologe, Rechtsgelehrter und Aufklärer, fungierte selbst mehrere Jahre lang als Stadtsyndikus in Rotterdam. »
  132. Vgl. De Jonste: Bündnis, S. 132. »
  133. Siehe auch Blickle: Kommunalismus, S. 546. »
  134. Siehe dazu eingehender Mout: Muster und zum Vorbild Venedig Haitsma Mulier, Eco O.G.: The Myth of Venice and Dutch Republican Thought in the Seventeenth Century. Translated by Gerard Moran. Assen 1980; außerdem Mager: Republik, S. 586 f. »
  135. Siehe beispielhaft De la Court: Interest. »
  136. Price: Holland, S. 134. »
  137. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 427. »
  138. Vgl. Price: Holland, S. 249. »
  139. Vgl. Price: Holland, S. 248. »
  140. Vgl. Price: Holland, S. 249 f. »
  141. Vgl. die Detailuntersuchungen der Funktion des oranischen Hofs in Mörke: ‚Stadtholder’. »
  142. Selbst als Wilhelm von Oranien die Grafenwürde über Holland angeboten wurde, war keine souveräne Stellung vorgesehen: Er hätte ohne die Zustimmung der Staaten weder Krieg erklären noch Frieden schließen oder mit anderen Mächten Verträge schließen und allein die Staaten hätten Gesetze beschließen können (vgl. Rowen: Princes, S. 29). Wenn sich Wilhelm von Oranien 1580 als Diener der Generalstaaten und absoluter Prinz beschreibt (vgl. Rowen: Princes, S. 25), so ist dies nicht als Anmaßung einer Souveränität über die Niederlande zu verstehen. Die Prinzen von Oranien waren zwar souveräne Prinzen, dies aber ‚nur’ im weit entfernten Fürstentum Orange an der Rhône und nicht in der niederländischen Republik. »
  143. Israel: Dutch Republic, S. 700. »
  144. Vgl. Price: Holland, S. 137; de Jongste: Bündnis, S. 138. »
  145. Vgl. Rowen: Princes, S. 190 ff. Während der Minderjährigkeit Wilhelms V. übernahmen die Städte selbst das Recht der wetsverzettingen und bestanden auf ihrer Souveränität, weshalb Rowen (S. 194) auch von einer „third stadholderless period“ spricht. »
  146. Vgl. Price: Holland, S. 136. »
  147. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 23. »
  148. Siehe dazu Stern, Jill: The rhetoric of popular Orangism, 1650-1672. In: Historical Research, vol. 77, no. 196 (2004), S. 202-224. »
  149. Mörke: ‚Stadtholder’, S. 437. Dafür sprechen auch die beiden ‚orangist revolutions’ von 1672 und 1747, die jeweils die Statthalterlosen Zeiten gewaltsam beendeten. Jedoch muss eingeräumt werden, dass Holland zumindest im 17. Jahrhundert auch ohne amtierenden Statthalter prosperierte, zumindest zeitweise also auf das monarchische Gegenelement der Oligarchenherrschaft verzichtet werden konnte. »
  150. Wobei Konföderation, wie gesehen, nicht im Sinne eines losen Staatenbundes, sondern als ein Elemente eines Bundesstaats aufweisendes engeres Bündnis verstanden werden muss. »
  151. Vgl. zur besseren Anschaulichkeit Abb. 1. »
  152. Vgl. Israel: Dutch Republic, S. 986 f.; Boogman: Union, S. 404; North: Geschichte, S. 67 f. »
  153. de Jongste: Bündnis, S. 141. »
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Thorsten Holzhauser ist Student der Geschichte, der Deutschen Philologie und der Politikwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien.

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Thorsten Holzhauser: Drei Fragen zum Staats- und Verfassungssystem der Vereinigten Niederlande im 17. und 18. Jahrhundert, in: Skriptum 1 (2011), Nr. 1, URN: urn:nbn:de:0289-2011051832, Abs. XY [Datum des Zugriffes].