Seminararbeit: Die Selbstverortung des Essener Damenkapitels im Rahmen der landständischen Verfassung im Landesgrundvergleich des Essener Stiftes vom 1. September 1794
von Yannick Weber
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Das kaiserlich-freiweltliche Damenstift Essen war eines der wenigen Territorien des Reiches, in dem Frauen konstitutionell – als Fürstin-Äbtissinnen und im Damenkapitel – an der Landesherrschaft beteiligt waren. Die vorliegende Untersuchung versucht anhand des Essener Landesgrundvergleichs von 1794, der einen Rechtsstreit zwischen den Landständen und der Fürstin-Äbtissin Maria Kunigunde von Sachsen beilegen sollte, das Selbstverständnis des Damenkapitels am Ende des Alten Reichs aufzuzeigen. Mit der Aushandlung des verfassungsähnlichen Vertrages gelang es den Chordamen ihre Selbstsicht als erster Landstand, Repräsentant des Stiftes und alleiniger Wahlkorpus gegenüber den anderen Ständen, dem männlichen Kanoniker-Kapitel und der Fürstin-Äbtissin zu behaupten.
Abstract
The imperial free ladies’ abbey in Essen, Germany, was one of few of the German Reich’s territories in which women were constitutionally involved in the running of their principality, as Princess-Abbesses and in the ladies’ chapter. This study tries to show the ladies’ chapter’s self-determination by examining the Essener Landesgrundvergleich of 1794. This constitution-like contract was created to resolve a court case between the chapter’s estate and the Princess-Abbess Maria Kunigunde of Saxony. With this contract the ladies’ chapter managed to assert themselves in their role as self-administrative authority, representative of the abbey, and its sole electoral body against the other local authorities, the male collegiate church, and the Princess-Abbess.
Einleitung
‹1› Etwas ganz sonderbares aber ist, daß in dem Fürstl. Stifft Essen die erste Claß derer Land-Stände aus lauter Frauenzimmer bestehet.1)
‹2› Das kaiserlich-freiweltliche Damenstift Essen galt schon den Zeitgenossen als bemerkenswerte Besonderheit. Umso verwunderlicher ist, dass das Damenstift und sein erster Landstand, das Damenkapitel, in der Frühneuzeitforschung wenig Beachtung gefunden haben, auch nicht in der neueren Forschung zur Reichskirche, die sich verstärkt den geistlichen Staaten vorurteilsfrei zu- und von dem Verdikt der „intendierten Rückständigkeit“ abgewandt hat.2) Ebenso wenig wurde weiblicher geistlicher Herrschaft von der Verfassungs-3) und der Gendergeschichte4) Beachtung geschenkt.
‹3› Dabei bietet das Damenkapitel des Reichsstiftes die nahezu einmalige Gelegenheit, sich mit der konstitutionellen Beteiligung von Frauen an Herrschaft zu beschäftigen, was für alle drei genannten Forschungsbereiche nur gewinnbringend sein kann. Anhand des Landesgrundvergleichs5) des Essener Stiftes vom 1. September 1794 soll im vorliegenden Beitrag die Stellung des Kapitels im Rahmen der landständischen Verfassung analysiert werden. Der Vertrag ist weniger aussagekräftig in Bezug auf die tatsächliche politische Realität des Stiftes, sondern bietet vor allem die Chance, die Selbstsicht des Kapitels als an der Herrschaft beteiligten Korpus herauszuarbeiten. Zudem soll berücksichtigt werden, inwieweit die anderen Vertragsparteien, Fürstin und Landstände, die Selbstzuschreibungen des Kapitels teilten.
‹4› Zu diesem Zweck soll zunächst kurz in das dem Vertrag zugrundeliegende „Herkommen“ des Stiftes und in den Konflikt zwischen Fürstin und Ständen, der in dem Vertrag mündete, eingeführt werden. Nach einem Blick auf Struktur und Entstehung des Landesgrundvergleichs soll in drei Schritten das Selbstverständnis des Damenkapitels herausgearbeitet werden. In einem ersten Schritt wird es als Stiftskapitel in den Blick genommen, dann seine Rolle als Landstand. Abschließend wird versucht, sein Verhältnis zu den übrigen Untertanen zu charakterisieren.
‹5› Zentral für die vorliegende Arbeit waren zwei Publikationen, die aus der ungenügenden Forschungslage herausragen. Ute Küppers-Braun stellt in ihrer Dissertation über die „Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605–1803)“ die soziale Funktion des Damenkapitels, seine innere Verfasstheit und Bedeutung im Rahmen des Reichsadels, sowie die Stellung der Fürstin-Äbtissin6) dar.7) Von überraschend großem Wert war außerdem der weitaus ältere Aufsatz von Robert de Vries „Die Landtage des Stiftes Essen“, dem es gelingt, die Vitalität der landständischen Verfassung Essens zu belegen.8) Wo es notwendig erscheint, werden in Ergänzung zum Landesgrundvergleich die Akten über die Verhandlungen beziehungsweise über den vorangegangenen Konflikt der Stände mit der Fürstin-Äbtissin, die die beiden Autoren ausgewertet haben, herangezogen.
Das „Herkommen“ des Damenstiftes und der Konflikt mit Maria Kunigunde
‹6› Da beruhete alles in dieser Verfaßung, alles in dem Verhältniße zwischen der Fürstin und den Ständen auf dem bloßen Herkommen9)
‹7› Dieses Urteil der Münsteraner Juristenfakultät, die die Essener Landstände und die Fürstin-Äbtissin während der Verhandlungen über den Landesgrundvergleich juristisch beriet, legt es nahe, zunächst einen kurzen Blick auf die Geschichte des Stiftes und seine Verfassung zu werfen, bevor der Entstehungskontext des Vergleichs in den Blick genommen wird.
‹8› Das Essener Damenstift wurde wahrscheinlich um 850 von einer Gruppe sächsischer Adliger um Bischof Altfried von Hildesheim gegründet und 1803 zugunsten Preußens säkularisiert. Aufgrund zahlreicher Schenkungen in der Frühzeit10) war das Stift noch bis zur Säkularisation einer der größten geistlichen Grundbesitzer der Region.11) Spätestens im 13. Jahrhundert kam ein zweites Kapitel hinzu, welches aus zwanzig männlichen Klerikern bestand, um die Seelsorge für die adligen Damen dauerhaft zu gewährleisten.12) Zur selben Zeit etablierte die Äbtissin eine reichsunmittelbare Landeshoheit über ein kleines Territorium.13) Im Laufe des 16. Jahrhunderts bildete sich schließlich die landständische Verfassung des Stiftes mit der Ritterschaft als drittem Stand nach den beiden Kapiteln heraus.14) Erst 1794 wurde diese Verfassung im Landesgrundvergleich schriftlich fixiert.
‹9› Über die Konstitution des Damenkapitels ist wenig bekannt, da es anscheinend keine fixierten Statuten gegeben hat.15) Sicher ist, dass als Kapitularin nur aufgenommen werden konnte, wer mindestens reichsgräflicher Abstammung sowie katholischer Konfession und ledig war.16) Die aufgenommene Stiftsdame musste ein Jahr strikter Residenz leisten, um als emanzipierte Kapitularin, wovon es seit dem 17. Jahrhundert maximal 10 Stück geben durfte,17) vollwertiges Mitglied des Kapitels zu werden und an der Verwaltung des Stifts partizipieren zu können.18) Die prosopografischen Untersuchungen von Küppers-Braun zeigen, dass die meisten hochadligen Töchter dem Stift nur vorübergehend angehörten und mit durchschnittlich 23 Jahren austraten und heirateten. Außerdem verbrachten viele der Damen sehr wenig Zeit im Stift selbst.19) Ihr wichtigstes Recht war, gemeinsam mit dem Kanonikerkapitel die Äbtissin zu wählen, welche dem Kapitel nach der Wahl nicht angehörte. Diese musste anschließend eine päpstliche Bestätigung einholen und sich vom Kaiser belehnen lassen.20)
‹10› Maria Kunigunde (1740–1826),21) die Fürstin-Äbtissin, unter der der Landesgrundvergleich ausgehandelt wurde, war zugleich die letzte in diesem Amt. Sie wurde 1775 zur Koadjutorin von Essen und Thorn gewählt, und zwar gegen den Willen der dortigen Äbtissin Franziska Christine von Pfalz-Sulzbach, die ein Jahr später verstarb. Dabei übte der Kaiserhof, unterstützt von Kurbayern und Kurtrier, wo Maria Kunigundes Bruder Clemens Wenzeslaus Fürstbischof war, massiven politischen Druck auf die dortigen Stiftsdamen und deren Familien aus.22)
‹11› Ihre Regierungszeit war geprägt von Konflikten mit dem Damenkapitel beziehungsweise den Landständen. War schon ihre Wahl umstritten gewesen, so stieß ihre Regierungspraxis auf noch größeres Unverständnis. Da sie vor ihrem Amtsantritt keine emanzipierte Stiftsdame gewesen war und auch während ihrer Regentschaft sehr selten im Stift weilte, kannte sie die Essener Verhältnisse nur ungenügend.23) Erschwerend kam hinzu, dass sie, unterstützt von sächsischen und kurtrierischen Räten, die sie berieten, versuchte, das Stift als ein aufgeklärtes Fürstentum mit ihr als absoluter Monarchin zu regieren.24) Sie versuchte quasi, die sächsischen Verhältnisse auf Essen zu übertragen. Dort waren die Landstände im Laufe des 18. Jahrhundert immer weiter zurückgedrängt worden.25) Clemens Wenzeslaus verfuhr in seinen Stiften Augsburg und Trier ähnlich.26) Für Spannungen sorgte zunächst Maria Kunigundes Weigerung, einen Landtag einzuberufen,27) dann ihr Vorhaben, die fürstliche Kanzlei zum Appellationsgericht zu erheben28) und schließlich ihr Wunsch nach Ausbau des Borbecker Schlosses.29) Eine Ende der 1780er Jahre geplante Chaussee durch das Stift musste sie schließlich als Privat Entreprise30) bauen, weil die Landstände ihr auch diese Investition verweigerten.
‹12› Der Konflikt zwischen Maria Kunigunde und den Essener Landständen eskalierte schließlich im Streit um den Erlass einer neuen Forst-, Jagd- und Fischereiordnung 1786. Die Fürstin-Äbtissin hatte diese ohne Zustimmung des Kapitels eingeführt und setzte es lediglich von dem Gesetz in Kenntnis, ohne die Verordnung überhaupt vorzulegen. Daraufhin protestierte das Kapitel und bat, die Inkraftsetzung aufzuschieben und das Gesetz vorab einsehen zu dürfen, um darüber beraten zu können. Die fürstliche Kanzlei verweigerte den Aufschub und postulierte die alleinige Zuständigkeit der Fürstin-Äbtissin in Fragen der Policey. Infolgedessen klagten die Kapitel vor dem Reichskammergericht. Aufgrund fehlender rechtlicher Bestimmungen sah sich das Gericht außerstande, eine eindeutige Entscheidung zu fällen.31) Die Konfliktparteien waren gezwungen, selbst zu einer Einigung zu finden. Ergebnis war der Landesgrundvergleich, der die Streitigkeiten ausräumte und bis zum Ende des Stiftes das Verhältnis von Fürstin und Ständen auf eine verbindliche Basis stellte.32)
Der Landesgrundvergleich – Entstehung und Struktur
‹13› Der in Deutsch abgefasste Landesgrundvergleich wurde auf einer vom 30. April bis zum 17. Juli 1793 tagenden Konferenz aus Bevollmächtigten der Fürstin-Äbtissin und der drei Landstände ausgehandelt.33) Dabei vertraten ein als Syndikus beschäftigter Kanoniker und dessen Sekretär Lanius das Damenkapitel. Das Kanonikerkapitel wurde ebenfalls von Kanonikern vertreten und die Ritterschaft durch ihren Lehndirector. Maria Kunigunde ernannte ihren Obersthofmeister Aicholt und einen kurtrierischen geistlichen Rat zu ihren Bevollmächtigten.34) Die Quellen wurden zuvor von dem Archivar des Stiftes, Nikolaus Kindlinger, aufgearbeitet.35) Der auf der Konferenz beschlossene Vertragsentwurf wurde zur rechtlichen Absicherung von der Münsteraner Juristenfakultät überprüft.36) Nachdem die endgültige Vertragsversion von Landständen und Landesherrin ratifiziert worden war, wurde er dem Reichshofrat vorgelegt, um durch dessen Bestätigung die volle Kraft eines fundamental Gesetztes [zu] erhalten37). Die im Folgenden verwendete endgültige Fassung vom 1. September 1794 wird nach der Edition von Küppers-Braun zitiert.
‹14› Dem Hauptteil des Vertrages ist eine dreiteilige Präambel vorangestellt. Nach der Promulgatio Kund zu wißen sey Hiermit Jedermann wird zunächst unter der Überschrift „Eingang“ Ruhe, Eintracht und übereinstimmenden Bestreben zum allgemeinen Wohl38) zwischen Landesherrin und Ständen als Ziel des Vertrages formuliert, sowie also die genannten Spannungen als Anlass identifiziert. Im nächsten Abschnitt folgt die Intitulatio der Bevollmächtigten und die Nennung der vier Vertragsparteien, Fürstin-Äbtissin Maria Kunigunde mit umfassender Titulatur und die drei Landstände, das hochgräfliche [Damen-]Kapitel, das kanonische Kapitel und die Ritterschaft. Der letzte Abschnitt definiert die Quellen, die Hülfe und Richtschnur bei den Verhandlungen waren: Die Gründungsurkunde, kaiserliche Urkunden, Wahlkapitulationen und Landtagsrezesse, Vergleiche und Urteile, Reichs- und kanonisches Recht und Rechtmäßige Gewohnheiten und Herkommen. Diese Reihenfolge der Quellen ist nummeriert, was den Schluss nahe legt, dass sie eine Rangordnung darstellt.39)
‹15› Der folgende Vertragstext gliedert sich in fünfzehn thematisch sortierte Artikel. Diese sind jeweils in Paragraphen unterteilt, die teilweise Überschriften tragen. Zunächst werden noch einmal das Ziel und der hohe Stellenwert, der dem vorliegenden Vertrag als Grundgesätze40) zukommt, betont. Im für die folgende Untersuchung besonders wichtigen Artikel II werden die Landstände und ihr Verhältnis zur Landesherrin definiert. Insbesondere die Geschäftsordnung für Landtage wird genau geregelt. In Abgrenzung dazu nimmt der dritte Abschnitt die Kapitel und deren Rechte in den Blick. In den Artikeln IV und V werden die Landeshoheit der Fürstin-Äbtissin und ihre Rechte in Bezug auf Abtei und Stift festgelegt. Die Artikel VI bis X und XII und XIII beschäftigen sich mit einzelnen Bereichen des Staatsapparates, mit der Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit, der Policey, den Steuern, sowie dem Militär und sonstigen Landesgeschäften. Dort versuchen die Bevollmächtigten, zwischen Land, Stift und Abtei41) zu differenzieren, um die Rechte der Vertragsparteien gegeneinander abzugrenzen.42) Während Kapitel XI sich als einziges mit den Untertanen beschäftigt, behandeln die beiden letzten Artikel den zukünftigen Umgang mit noch ungeklärten oder neu aufkommenden Streitigkeiten. Nach dem letzten Artikel folgen zwei Teile des Eschatokolls, die die Nichtigkeit der dem Vertrag vorausgegangenen Urteile festlegen und die Corroboratio.43)
Das Selbstverständnis des Damenkapitels
‹16› Der Landesgrundvergleich ist das Ergebnis eines Aushandlungsprozesses44) zwischen den Landständen und der Landesherrin. Diese Aushandlung bezieht sich vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Konflikte,45) die als Ausdruck teilweise „gegensätzlicher Wertsysteme und Bezugspunkte politischen Handels“46) gesehen werden können, auf das Austarieren der Kompetenzen und der Verhältnisse der Parteien zueinander. So verortet sich das Damenkapitel in dem Herrschaftsraum ‚Stift Essen‘ und gewinnt die Akzeptanz der Vertragspartner für seine Sicht.47) Damit wird die Selbst- an die Fremdsicht angekoppelt, was für die Frage nach der Stellung des Kapitels innerhalb der Verfassung des Stifts von besonderem Interesse ist.
‹17› Der Vertrag legt ein kompliziertes System von Zuständigkeiten fest. Dieses wurde natürlich nicht vom Landesgrundvergleich neu geschaffen. Vielmehr bringt er über Jahrhunderte gewachsene Verhältnisse in eine geordnete Form formaler Zuständigkeiten. Die Abgrenzung von Land, Stift und Abtei ist ein besonderer Kunstgriff der Vertragsparteien, um die unterschiedlichen, sich überlappenden Rechtskreise zu entwirren.48) In diesen nimmt das Damenkapitel jeweils eine andere Rolle ein: Von der Abtei ist immer die Rede, wenn es um das hochmittelalterliche Kanonissenstift geht.49) Der Begriff Stift wird verwendet, wenn es um Angelegenheiten geht, die beide Kapitel betreffen, wie die Wahl der Landesfürstin durch ein Generalkapitel beider Kapitel.50) Dennoch gelingt es dem Vertrag nicht, die besonders verschränkten Bereiche Abtei und Stift genau abzugrenzen.Daher sollen sie hier zusammen behandelt werden. Als Stiftskapitel genießen die Kapitularinnen die stiftische Vorrechte51), die enorme politische Einflussmöglichkeiten mit sich bringen. Im Bereich des Landes, also der im 16. Jahrhundert etablierten landständischen Verfassung,52) ist das Damenkapitel als Landstand an der Landesherrschaft beteiligt.
‹18› Da der Vertrag sich zum Verhältnis des Stifts zu den Untertanen weitgehend ausschweigt, abgesehen von Andeutungen im Bereich des Landes, werden hier noch mehr als in den beiden anderen Kapiteln die mit den Konflikten und dem Vertrag in Verbindung stehenden Akten – soweit möglich – miteinbezogen.
Das Damenkapitel als Stiftskapitel
‹19› Als Stiftskapitel oblag dem Damenkollegium (gemeinsam mit den Kanonikern) die Wahl der Äbtissin, die zugleich die Landesherrin war. An der Wahl durften nur wirkliche Capitularis53) teilnehmen, also diejenigen, die bereits ihr Residenzjahr absolviert hatten. Die passive Wahlfähigkeit hatte nur das Damenkapitel.54) Damit sollte verhindert werden, dass eine Kandidatin gewählt wurden, die die inneren Verhältnisse des Stifts nicht kannte. Maria Kunigunde war den Kapitularinnen wohl ein so abschreckendes Beispiel, dass sie gesondert vom Landesgrundvergleich noch einmal bekräftigten, in Zukunft niemanden mehr wählen zu wollen, der nicht bereits emanzipiertes Mitglied des Kapitels sei.55)
‹20› In der Endversion des Vertrages heißt es, die Kapitel hätten während der Sedisvakanz das herkömmliche Verwaltungs Recht56). Der Entwurf der Kommission geht aber noch darüber hinaus: Sie führen in dieser die Landes-Regierung57). Wie Küppers-Braun herausstellt, waren dies nicht etwa Ansprüche des Damenkapitels, sondern diese Formulierung wurde vom Obersthofmeister vorgeschlagen. Sie wurde nur abgeändert, weil die Münsteraner Juristen in ihrem Gutachten darauf hinwiesen, dass der Reichshofrat den Ansprüchen von Kapiteln, während der Sedisvakanz die Landeshoheit auszuüben, skeptisch gegenüber stehe.58)
‹21› Im zitierten Entwurf kommt ein weiterer Anspruch des Damenkapitels zum Ausdruck:
‹22› Beide Kapiteln übergeben ihr [der Fürst-Äbtissin] durch die Wahl, die mit der fürstl. und Abdeylischen Würde verbundenen Rechte.59)
‹23› Auch diese Passage wurde mit Rücksicht auf den Reichshofrat gestrichen, auf dessen positives Urteil man angewiesen war. Laut den Münsteraner Juristen sei dieser der Ansicht, dass nicht die Wahl der Kapitel, sondern nur die Kaiserliche Bestättigung und Belehnung deutschen Wahlfürsten die Landeshoheit gebe…60). Dass die abteiliche Würde vom Damenkapitel vergeben wurde, kommt in der Endfassung des Vertrages in zahlreichen Artikeln zum Ausdruck. So konnte ohne kapitularische Zustimmung an der abteilichen Würde anklebenden Rechte61), die Oberhöfe, oder die zur Abtey privat gehörigen Güter und Gefälle62), also das Tafelgut der Äbtissin, nicht geschmälert werden. Ebenso durften auch die Kapitel die von ihnen verwalteten Güter nicht ohne Zustimmung der Äbtissin veräußern. Die (nicht verschriftlichten) Statuten des Kapitels durfte die Fürstin-Äbtissin zumindest nicht ohne Einwilligung der Kanonikerinnen ändern.63)
‹24› Das Damenkapitel beanspruchte aber, wie das Zitat aus dem Entwurf verdeutlicht, nicht nur die abteiliche Würde, sondern auch die Landeshoheit zu vergeben, worin die fürstlichen Bevollmächtigten zustimmten. Dass sich das Essener Damenkapitel wie andere Stiftskapitel auch als Erb- und Grundherrschafft sah, kann nicht bezweifelt werden.64) Obwohl Wahlkapitulationen nicht im Landesgrundvergleich thematisiert werden, so ist anzunehmen, dass die Kapitularinnen65) auch in Zukunft nicht auf sie verzichten wollten. Man war bei diesem Thema zu Recht ähnlich vorsichtig wie in der Frage der Sedisvakanz, da Wahlkapitulationen kanonisch und reichsrechtlich nicht zulässig waren. Der Reichshofrat hätte einen solchen Passus wohl nicht akzeptiert.66)
‹25› Trotz dieser enormen Machtstellung des gräflichen Kapitels, die in diesen Vertragspassagen zum Ausdruck kommt, erscheint es zunächst, als ob das Kanonikerkapitel ihm gleichgestellt sei. Die Unterordnung der Kanoniker wird deutlich, wenn man einen Blick in die Verhandlungsprotokolle wirft. Die Kanoniker forderten ein Mitspracherecht über die Güterverwaltung und die dauerhafte Einrichtung eines Generalkapitels.67) Die Vertreter des Damenkapitels erwiderten, dass die Kanoniker keine Mitherren der stiftischen und abteilichen Güter seien und das Wahlrecht nur durch Vergünstigung des gräflichen Kapituls erworben hätten. In der Stiftungsurkunde und kaiserlichen Urkunden sei immer nur von einer weiblichen Congregation die Rede. Die Kanoniker hätten sich eingeschlichen und könnten sich nicht auf kanonisches Recht berufen. Die fürstlichen Bevollmächtigten stimmten der Position des Damenkapitels zu.68) So verblieb beispielsweise die Verwaltung der sogenannten Saländischen und Münsterländischen Güter allein bei der Fürstin-Äbtissin und bei dem Damenkapitel. Auch bei Veränderungen bei den Oberhöfen hatten die Kanoniker kein Mitspracherecht, obwohl sie aus diesen ihre Einnahmen zogen.69) Das gräfliche Kapitel konnte seine Position gegen die Kanoniker und gegen die im restlichen Reich übliche Entwicklung also voll und ganz verteidigen. Die beiden Kapitel bleiben voneinander ganz unabhängig70).
‹26› Die Ansprüche der Kanonikerinnen auf stiftische Mitsprache waren aber nicht grenzenlos, sondern auf die Rechte beschränkt, die belegt werden konnten oder der Tradition entsprachen. Dies wird anhand der Präbendenvergabe deutlich. Die Damen akzeptierten widerspruchslos einen Paragraphen, der festsetzte, dass die Äbtissin die Präbenden des gräflichen Kapitel vergebe. Dies war durch das 18. Jahrhundert hindurch Usus gewesen. Die Passage wurde nur aus dem Vertragstext gestrichen, weil sich im Nachhinein im Archiv des Stiftes Aufzeichnungen fanden, dass den Kanonikerinnen selbst die Vergabe der Präbenden zustehe.71)
Das Damenkapitel als Landstand
‹27› Und wenn dann auch Jemals eine Verwöhnte Herrschsucht sich […] zu neuen Versuchen einer Ausdehnung über ihre Rechte sollte hinreißen lassen; so wird sie jenes entscheidende Wort des Vergleichs, und die Eintracht der Stände wider sich finden…72)
‹28› Schon in dem abschließenden Urteil der Münsteraner Juristen klingt an, dass die Stände im Konflikt mit ihrer Landesherrin im Recht gesehen wurden. Dem Landesgrundvergleich oblag es, die Stellung der Stände zu sichern. Dabei kam dem Damenkapitel als erstem Landstand die entscheidende Rolle zu.73) In der Ordnung der Landtage zeigt sich die deutliche Überordnung des Kapitels über seine beiden Mitstände. Während der Landtag selbst unter Vorsitz eines fürstlichen Kommissars in der Kanzlei tagte, sollte die General Versammlung der Stände, in der sie sich über die Gegenstände des Landtages berieten, unter Direction des Damenkapitels in deren Räumlichkeiten stattfinden.74) Dorthin wurden die Deputierten der beiden anderen Landstände geladen, um ihre Voten zu Protokoll zu geben. Während die Kapitularinnen den Landtag mit Bevollmächtigten beschicken durften, mussten die anderen beiden Stände durch wirkliche Mitglieder ihrer Corpora vertreten werden.75) Auch wenn sich das Landständische Votum aus der Stimmenmehrheit zusammensetzte, hatte der erste Stand mehr als nur einen Ehrenvorrang. Der Landesgrundvergleich sieht ferner vor, dass Angelegenheiten, die landständischer Zustimmung bedurften, aufgeschoben werden mussten, wenn die anwesenden Kanonikerinnen kein Kapitel ausmachen76). Es wurde angenommen, dass es in jedem Fall notwendig sei, die Damen zu informieren und anzuhören, während es die anderen beiden Corpora betreffend keine entsprechende Regelung gab.
‹29› Dass das Damenkapitel eine herausragende Stellung unter den Landständen einnehmen sollte, war bei den Verhandlungen unstrittig. Wesentlich wichtiger war die Frage, wie das Verhältnis von Fürstin-Äbtissin und Landständen rechtlich verbindlich gestaltet werden sollte, um die bestenden Konflikte zu lösen und zukünftige zu vermeiden. In den meisten strittigen Punkten wurde versucht, einen Kompromiss zu finden, der alle Seiten zufrieden stellte. So wurde beschlossen, dass in der Regel die Fürstin den Landtag einberufe, dieser aber auch durch die Mehrheit der Landständischen Collegial Stimmen77) zusammentreten könne. Landständische Versammlungen, bei denen über die Vertheidigung ihrer Rechte oder Beschwerden gegen die Fürstin beraten werden, dürfen von der Fürstin nicht behindert werden.78) Prozesse um Rechte des Stiftes darf die Fürstin-Äbtissin nur mit Zustimmung der Landstände führen.79) Die besonders strittigen Kosten für die fürstliche Kanzlei und das Justizwesen wurden penibel geregelt. So sollte das Land für den Bau und den Unterhalt der Gefängniße, die peinlichen Instrumente, die ganze Executions Kosten eines zum Tode verurteilten und die Hälfte dieser Kosten eines zu einer anderen körperlichen Strafe verurteilten Mißethäters80) zahlen. Ebenso zahlte das Land jährlich für die Personalausgaben der fürstlichen Kanzlei 266 Reichstaler und 40 Stüber,für Sachausgaben 430 Reichstaler.81)
‹30› Der Vertrag formuliert so eine gegenseitige Abhängigkeit von Landständen und Landesherrin, die es keiner Seite ermöglicht, ohne die Zustimmung des anderen in Landessachen zu handeln:
‹31› Die Frau Fürstinn kann eben so wenig gegen das Landständische Votum handeln als die Landstände ohne Ratification der Frau Fürstinn etwas bestimmen können.82)
‹32› Im Folgenden wird genau definiert, in welchen Sachen landständische Zustimmung notwendig war: Veraüßerungen und Beschwerungen des Landes, was die Landesverfassung oder Eigentum und Rechte der Untertanen betrifft.83) Die Zustimmung der Landstände musste bei der Publikation der Gesetze vermerkt werden. Auch alle Landesgeschäfte sollten nun mit ihnen verhandelt werden. Dies meinte nicht nur eine Beratschlagung im traditionellen Sinne der Landstände als fürstliche Ratgeber. Diese Angelegenheiten sollten möglichst ‚geschlichtet‘ werden, man sollte zu einem Einvernehmen kommen.84) Außerdem sicherte die Fürstin den Landständen zu, was sie bei der Forstverordnung verweigert hatte, nämlich ihnen eine Abschrift des Gesetzes zukommen zu lassen.85) Ferner konnte sich das Damenkapitel in der Berufung von Beamten weitreichende Rechte sichern.86) Bei der Bestellung des Gerichtspersonals musste die Fürstin Vorschläge und Bedenken der Landstände gegen Kandidaten zumindest anhören. Landrichter und Fiscal durften darüber hinaus nicht mehr dem fürstlichen Rat angehören. Der Eid des Landrichters und der fürstlichen Räte sollte, anders als zuvor, in Zukunft in Gegenwart des Damenkapitels abgenommen werden. Außerdem wird darin aufgenommen, dass die Beamten gegen des Landes Verfaßung und wohlhergebrachte Landes Gewohnheiten weder rathen noch handeln wollen“87) Damit wird deutlich auf die fürstlichen Räte angespielt, die der Fürstin-Äbtissin halfen, die landständischen Rechte zu untergraben.
‹33› Um Verwöhnte Herrschsucht88) zum Nachteil der Stände zu verhindern, sieht der Vertrag zahlreiche Schlichtungsmöglichkeiten vor. Ein Konflikt wie bei der Forstverordnung sollte auch dadurch verhindert werden, dass innerhalb eines Jahres die verschiedenen Polizey Verordnungen gesammelt, [und] daraus eine allgemeine Landes und Polizey Ordnung entworfen89) werden sollte. Diese sollte vor ihrer Publikation von den Ständen gegengelesen und korrigiert werden, wodurch die Landstände als Kontrollinstanz des fürstlichen Handelns wirken. So sollte auch eine fürstliche Anordnung suspendiert werden, wenn die Landstände erachteten, sie hätte ihrer Zustimmung bedurft, und dagegen vor einem Reichsgericht klagten. Diese Suspension dürfe erst aufgehoben werden, wenn das Reichsgericht ihre Klage abgewiesen habe.90) Außerdem sollte dauerhaft eine fürstliche Kommission und eine landständische Deputation eingerichtet werden, deren einzige Aufgabe es sein sollte, alle entstehenden Irrungen vor ihrem Ausbruch durch freundschaftliches Einverständniß zu heben91). Im Konfliktfall sollten die Beteiligten einen Kompromiß Richter92) wählen. Die Fürstin musste die Stände als gleichberechtigte Verhandlungspartner anerkennen.
‹34› Das Damenkapitel konnte seinen Anspruch, umfassend an der Landesherrschaft teilzuhaben, welchen die Fürstin während der Konflikte teilweise bestritten hatte, durchsetzen. Die Landstände mussten in allen Angelegenheiten, die das Land betrafen, miteinbezogen werden. War ihre Zustimmung nicht nötig, mussten sie dennoch informiert und angehört werden.
Das Damenkapitel und die Untertanen
‹35› Die bisherige Analyse legt nahe, dass das Essener Damenkapitel seine Rolle als Landstand sehr ernst nahm. In welcher Beziehung sich die gräflichen Prinzessinnen aber zu den Untertanen sahen, wird im Landesgrundvergleich nicht deutlich. Es wird schlicht nicht thematisiert, was einen Landstand ausmacht und wie er zu den übrigen Untertanen steht.93) In den Akten, die im Zusammenhang mit dem Landesgrundvergleich entstanden sind, wird jedoch deutlich, dass sich die Essener Landstände als Repräsentanten des Landes sahen.94) Ein Gutachten der Duisburger Juristenfakultät von 1792 über den Streit um die Kosten des Schloss- und Kanzleiausbaus nennt die Essener Stände Wächter vor die Freyheiten der Unterthanen und Vormünder95). Diese Sicht teilten die Landstände. Wogegen sie sich entschieden verwahrten, war die Titulierung Ausschuss der Untertanen durch die Fürstin,96) weil gerade das Damenkapitel, welches sich ja aus reichsgräflichen Prinzessinnen zusammensetzte, nicht als Teil der Untertanen angesehen werden wollte, sondern als Teil der Obrigkeit. Dies verdeutlicht auch ihr Bestreben, sich deutlich von den Untertanen, auch von dem Landadel, ständisch abzugrenzen.97)
‹36› In dem Vertrag äußert sich dieses Verhältnis in dem symbolischen Erfolg der Landstände, die Bau-, Wald- und Handdienste der Untertanen abzuschaffen.98) Indirekt kommt das Selbstverständnis als Vormünder außerdem in Finanzfragen zum Ausdruck. Die Landessteuer konnte nur mit Einwilligung der Landstände festgesetzt werden, das heißt, die Fürstin konnte also ohne Bewilligung der Stände die Steuern weder erhöhen noch zum Nachtheil der übrigen Untertanen nachlaßen.99) Zum Wohl der Landeseinwohner sollte die Steuersumme möglichst niedrig gehalten werden. Auf dem letzten Landtag des Stiftes 1798, dem einzigen nach Inkrafttreten des Landgrundvergleichs, votierten alle drei Stände geschlossen dafür, die Landessteuern auch von allen Befreiten, also Adel, Klerus und Beamten, einzuziehen, um die Steuerlast für die übrigen Untertanen zu senken. Sie vertraten schlussendlich mit Mosers Worten die Ansicht, für die gesammte Landes-Innwohnerschafft zu sprechen, so das was man auf einem allgemeinen Land-Tag beschliesset [wurde], eben so angesehen wird, als wann die sammtliche Landes-Eingesessene Mann vor Mann darein bewilliget hätten…100). Was als Landesausgabe galt, die mit den Landessteuern bestritten werden durfte, ist im Vertrag genau festgelegt.101) Die Steuerverwaltung wurde von Ständen und Fürstin gemeinsam geführt und finanziert. Der zuständige Beamte, der Landrezeptor, wurde von der Fürstin eingesetzt, nachdem die Stände ihr zwei Personen vorgeschlagen hatten. Er durfte sich weder in den Diensten der Fürstin noch in denen der Kapitel und Landstände befinden. Über die Landeskasse wachte ein ‚Rechner‘, der die jährliche Landesrechnung erstellte und allen Vertragsparteien rechenschaftspflichtig war.102)
‹37› Obwohl der erste Landstand nicht dem Stiftsgebiet entstammte und vielfach nicht einmal dort lebte, kann beobachtet werden, dass sich die Stände für die Untertanen einsetzten. So galten sie de Vries zufolge geradezu als ‚Beschwerdestelle‘ gegen die Fürstin-Äbtissin, besonders, wenn eine direkte Appellation an diese erfolglos geblieben war.103)
‹38› Von fürstlicher Seite erkannte man diesen Anspruch der Landstände weitgehend an,104) aber gerade der Selbstsicht des Damenkapitels, Repräsentant der Untertanen zu sein, stand man skeptisch gegenüber. Stattdessen dachten die fürstlichen Bevollmächtigten diese Rolle besonders der Ritterschaft zu, da die Kapitel manchmal andere Interessen hätten als das Land, da die Kapitulare oft nicht aus dem Territorium stammten und die Damen sich darüber hinaus die meiste Zeit nicht einmal im Stift aufhielten.105) Hier konnten Kapitel und Fürstin anscheinend nicht zu einer Einigung gelangen. Stattdessen mussten die Damen Maßnahmen zustimmen, die den Einfluss der Einheimischen sichern sollten: Ritterschaftliche Güter, die die Fürstin, ein Kapitel oder das fürstliche Waisenhaus erworben hatten, sollten auf den Landtagen nicht stimmberechtigt sein.106) Außerdem wurde in dem Vertrag erstmalig festgelegt, dass die Mitglieder des Kanonikerkapitels aus dem Stiftsgebiet stammen sollten.107)
Fazit
‹39› Das gräfliche Damenkapitel des Stifts Essen vermochte im Konflikt mit der Fürstin-Äbtissin seine herausragende Stellung zu behaupten und zu bekräftigen. Im Landesgrundvergleich verortet sich das Damenkapitel selbst als Wahrer der Verhältnisse im Stift und die anderen Parteien erkennen dieses Selbstverständnis schlussendlich an. Im Stift kam dem Kapitel die einflussreiche Stellung zu, die Äbtissin zu wählen, deren Wahlkapitulation auszuhandeln und somit das ‚Herkommen‘ zu verteidigen und sogar die Landeshoheit zu vergeben, auch wenn letzteres in der endgültigen Vertragsversion nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Den Kanonikern räumten sie dabei nur geringe Mitsprache ein. In der Titulierung als erster Landstand sahen die hochadligen Frauen mehr als einen bloßen Ehrenvorrang vor Kanonikern und Ritterschaft. Vielmehr sahen sie sich als zentrale Ansprechpartnerinnen für die Fürstin in allen Landesangelegenheiten. Sie forderten für die Landstände ein, umfassend an der Landesherrschaft zu partizipieren. Gegenüber den Untertanen galten das Kapitel und die Landstände als Repräsentanten und Vormünder. Wie genau diese Repräsentationsfunktion, die die Fürstin primär der Ritterschaft zuschrieb, von den verschiedenen Seiten, den Landständen, der Fürstin und den Untertanen, genau verstanden wurde, bedarf weiterer Untersuchungen. Kleimann-Balke zufolge ist diese starke politische Stellung des Kapitels auch der Grund für seine schnelle Aufhebung durch Preußen 1803.108)
‹40› Abschließend ist festzustellen, dass die konstitutionell festgelegte Herrschaft von Frauen in Essen, mag sie den Zeitgenossen noch so kurios erschienen sein, nicht in Frage gestellt wurde. Ob die Weiblichkeit des Kapitels überhaupt eine Rolle gespielt hat, beantworten die behandelten Quellen allerdings nicht. Noch kurz vor der Säkularisation bekräftigten die Essener Damen so ihren Anspruch auf Teilhabe an der Herrschaft. Andere Damenstifte harren ihrer Erforschung.109)
Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellen
- Küppers-Braun, Ute (Bearb.): Der Landesgrundvergleich des Stifts Essen vom 1. September 1794. In: Dies.: Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605 - 1803). Eine Verfassungs- und Sozialstudie. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Stifte Thorn, Elten, Vreden und St. Ursula in Köln. Münster 1997 (Quellen und Studien. Institut für Kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen, Bd. 8), S. 396–416.
- Lacomblet, Theodor Joseph (Bearb.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 2. Düsseldorf 1846.
- Moser, Johann Jacob: Neues teutsches Staatsrecht. Bd. 13/1: Von der teutschen Reichs-Stände Landen, deren Landständen, Unterthanen, Landes-Freyheiten, Beschwerden, Schulden und Zusammenkünfften. Frankfurt am Main/Leibzig 1769 [Neudr. Osnabrück 1967].
Literatur
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- Asch, Ronald G/Freist, Dagmar (Hrsg.): Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Köln 2005.
- Ascherfeld, Milly: Maria Kunigunde von Sachsen. Die letzte Fürstäbtissin des Stiftes Essen (1776–1802). In: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen 47 (1930), S. 1–119.
- Braddick, Michael: State formation and political culture in Elizabethan und Stuart England. Micro histories and macro-historical change. In: Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Hrsg. v. Ronald G. Asch u. Dagmar Freist. Köln 2005, S. 69–90.
- Braun, Bettina: Die geistlichen Staaten im Rahmen der Reichsverfassung 1648–1803. Zum Stand der Forschung. In: Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung. Hrsg. v. Wolfgang Wüst. Epfendorf 2002 (Oberschwaben. Geschichte und Kultur, Bd. 10), S. 25–52.
- Demel, Walter: „Revolutionen von oben“? Verfassungs- und Verwaltungsreformen in der Zeit des Aufgeklärten Absolutismus.In: Herrschaftsverdichtung, Staatsbildung, Bürokratisierung. Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Frühen Neuzeit. Hrsg. von Michael Hochedlinger. Wien 2010 (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bd. 57), S. 213–228.
- Engel, Gisela (Hrsg.): Geschlechterstreit am Beginn der europäischen Moderne. Die Querelle des Femmes. Königstein 2004 (Kulturwissenschaftliche gender studies, Bd. 7).
- Freist, Dagmar: Einleitung. In: Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Hrsg. v. Ronald G. Asch u. Dagmar Freist. Köln 2005, S. 1–48.
- Kleimann-Balke, Claudia: Gleich nach ihrer Ankunft wurde … der preußische Adler vom Rathhause und in der fürstl. Burg aufgepflanzt … Die Säkularisation in Stift und Stadt Essen. In: Reform – Reformation – Säkularisation. Frauenstifte in Krisenzeiten. Hrsg. v. Thomas Schilp. Essen 2004 (Essener Forschungen zum Frauenstift, Bd. 3), S. 201–222.
- Küppers-Braun, Ute:Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605 - 1803). Eine Verfassungs- und Sozialstudie. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Stifte Thorn, Elten, Vreden und St. Ursula in Köln. Münster 1997 (Quellen und Studien. Institut für Kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen, Bd. 8).
- Küppers-Braun, Ute: Macht in Frauenhand. 1000 Jahre Herrschaft adliger Frauen in Essen. Essen, 4. Aufl. 2008.
- Küppers-Braun, Ute: Zur Sozialgeschichte katholischer Hochadelsstifte im Nordwesten des Alten Reiches im 17. und 18. Jahrhundert. In: Studien zum Kanonissenstift. Hrsg. v. Irene Crusius. Göttingen 2001 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 167; Studien zur Germania Sacra, Bd. 24), S. 349–394.
- Meier, Marietta: Standesbewusste Stiftsdamen. Stand, Familie und Geschlecht im adligen Damenstift Olsberg 1780 - 1819. Köln 1999.
- Müller, Helmut: Nikolaus Kindlinger, Archivar des Stiftes Essen. Nach seinen autobiographischen Aufzeichnungen. In: Das Münster am Hellweg 24 (1971), S. 117–138.
- Persch, Martin: Maria Kunigunde von Sachsen. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon. Hrsg. v. Traugott Bautz. Bd. 5. Herzberg 1993, Sp. 822–823.
- Press, Volker: Denn der Adel bildet die Grundlage und die Säulen des Staates. Adel im alten Reich 1650–1750. In: Der ganzen Welt ein Lob und Spiegel. Das Fürstenhaus Liechtenstein in der frühen Neuzeit. Hrsg. v. Evelin Oberhammer. Wien, München 1990, S. 11–32.
- Puppel, Pauline: „Mon mari“ – „Ma chère femme“. Fürstäbtissin Maria Kunigunde von Essen und Erzbischof Clemens Wenzeslaus von Trier. In: Koblenzer Beiträge zu Geschichte und Kultur N.F. 15/16 (2008), S. 43–66.
- Reinhardt, Wolfgang: Zusammenfassung. Staatsbildung durch „Aushandeln“. In: Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Hrsg. v. Ronald G. Asch u. Dagmar Freist. Köln 2005, S. 429–438.
- Schilp, Thomas: Die Gründungsurkunde der Frauenkommunität Essen. Eine Fälschung aus der Zeit um 1090. In: Studien zum Kanonissenstift. Hrsg. v. Irene Crusius. Göttingen, 2001 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 167; Studien zur Germania Sacra, Bd. 24), S. 149–183.
- Stollberg-Rillinger, Barbara: Vormünder des Volkes? Konzepte landständischer Repräsentation in der Spätphase des Alten Reiches. Berlin 1999 (Historische Forschungen, Bd. 64).
- Stollberg-Rillinger, Barbara: Die Wahlkapitulation als Landesgrundgesetz? Zur Umdeutung altständischer Verfassungsstrukturen in Kurmainz am Vorabend der Revolution. In: Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas. Festschrift für Johannes Kunisch […]. Hrsg. v. Helmut Neuhaus u. Barbara Stollberg-Rillinger. Berlin 2002 (Historische Forschungen, Bd. 73), S. 377–404.
- Vries, Robert de : Die Landtage des Stiftes Essen. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte der geistlichen Territorien. In: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen 52 (1934), S. 1–168.
- Weigel, Helmut: Studien zur Verfassung und Verwaltung des Grundbesitzes des Frauenstiftes Essen (852–1803). Eine vergleichende sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Untersuchung zum Problem der Grundherrschaft. Essen 1960 (Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, Bd. 76).
- Wüst, Wolfgang: Personalunionen zwischen Stiftsstaaten. Administrative Chance oder Regierungschaos? In: Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung. Hrsg. v. Wolfgang Wüst. Epfendorf 2002 (Oberschwaben. Geschichte und Kultur, Bd. 10), S. 163–186.
Fußnoten
- Moser, Johann Jacob: Neues teutsches Staatsrecht. Bd. 13/1: Von der teutschen Reichs-Stände Landen, deren Landständen, Unterthanen, Landes-Freyheiten, Beschwerden, Schulden und Zusammenkünfften. Frankfurt am Main/Leibzig 1769 [Neudr. Osnabrück 1967], S. 743f. »
- Vgl. einführend Andermann, Kurt: Die Geistlichen Staaten am Ende des Alten Reichs. In: Historische Zeitschrift 271 (2000), S. 594–619; so findet sich in der aktuellen Literatur selten mehr als ein dürftiger Halbsatz, der auf die Existenz weiblicher Herrschaft in geistlichen Staaten hinweist, so bspw. in Braun, Bettina: Die geistlichen Staaten im Rahmen der Reichsverfassung 1648–1803. Zum Stand der Forschung. In: Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung –Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung. Hrsg. v. Wolfgang Wüst. Epfendorf 2002 (Oberschwaben. Geschichte und Kultur, Bd. 10), S. 25-52, hier S. 27. Im gesamten Sammelband werden Frauenklöster und -stifte nicht thematisiert. »
- Vgl. bspw. Asch, Ronald G./Freist, Dagmar (Hrsg.): Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Köln 2005; obwohl dort weibliche Herrschaft explizit behandelt werden soll, kommen weibliche geistliche Staaten nicht vor, vgl. Freist, Dagmar: Einleitung. In: Asch/Freist, Staatsbildung, S. 1–48, hier S. 8f. »
- Vgl. bspw. Engel, Gisela (Hrsg.): Geschlechterstreit am Beginn der europäischen Moderne. Die Querelle des Femmes. Königstein 2004 (Kulturwissenschaftliche gender studies, Bd. 7); ähnlich enttäuscht über den Forschungsstand äußert sich Meier, vgl. Meier, Marietta: Standesbewusste Stiftsdamen. Stand, Familie und Geschlecht im adligen Damenstift Olsberg 1780–1819. Köln 1999, S. 4f. »
- Landesgrundvergleich, S. 396, Eingang. »
- Da dies der in der Quelle verwendete Begriff ist, soll er in der vorliegenden Arbeit statt des in der Forschung geläufigeren „Fürstäbtissin“ Verwendung finden. »
- Küppers-Braun, Ute: Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605–1803). Eine Verfassungs- und Sozialstudie. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Stifte Thorn, Elten, Vreden und St. Ursula in Köln. Münster 1997 (Quellen und Studien. Institut für Kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen, Bd. 8); im Anhang dieser Monographie findet sich der Landesgrundvergleich ediert, vgl. Küppers-Braun, Ute (Bearb.): Der Landesgrundvergleich des Stifts Essen vom 1. September 1794. In: Küppers-Braun, Frauen, S. 396–416; das Original findet sich im HDSü: EA 730, fol. 204–217. »
- Vries, Robert de: Die Landtage des Stiftes Essen. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte der geistlichen Territorien. In: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen 52 (1934), S. 1–168. »
- Gutachten der juristischen Fakultät Münster zum Entwurf des Landesgrundvergleichs, 3. Juli 1794, HSDü: EA 731, fol. 452f, zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 27. »
- Diese Schenkungen gingen besonders von den Ottonen aus, die das Stift prägten, vgl. Weigel, Helmut: Studien zur Verfassung und Verwaltung des Grundbesitzes des Frauenstiftes Essen (852–1803). Eine vergleichende sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Untersuchung zum Problem der Grundherrschaft. Essen 1960 (Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, Bd. 76), S. 11; differenzierter bei Küppers-Braun, Ute: Macht in Frauenhand. 1000 Jahre Herrschaft adliger Frauen in Essen. Essen, 4. Aufl. 2008, S. 15–20, 57–61; Forschungsüberblick bei Schilp, Thomas: Die Gründungsurkunde der Frauenkommunität Essen. Eine Fälschung aus der Zeit um 1090. In: Studien zum Kanonissenstift. Hrsg. v. Irene Crusius. Göttingen, 2001 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 167; Studien zur Germania Sacra, Bd. 24), S. 149–183, hier S. 151–157. »
- Deswegen wurde den Gütern auch im Landesgrundvergleich viel Raum eingeräumt, vgl. Landesgrundvergleich, S. 402f, Art. III, § 7–11; die Güter lagen zu 90% außerhalb des Stiftsgebiets. Für einen ausführlichen Überblick über die Güter und deren historische Entwicklung vgl. Weigel, Studien, S. 13–53. »
- Die 1224 vorgenommene Trennung der Güter der Kanoniker vom Gesamtbesitz des Stiftes gilt als erster Beleg der Etablierung des Kapitels, vgl. Weigel, Studien, S. 68f; zu Klerikern in Essen vor dieser Zeit vgl. Schilp, Gründungsurkunde, S. 170–172. »
- Die Äbtissin wird erstmals in einer Urkunde König Heinrich VII. vom 09. Dezember 1230 als dilecta princeps nostra bezeichnet, vgl. Lacomblet, Theodor Joseph (Bearb.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. Bd. 2. Düsseldorf 1846, S. 89f, Nr. 174. »
- Für 1625 sind erstmals die Begriffe Landtag und Landstände nachgewiesen, vgl. Vries, Landtage, S. 20–24; einführend zur Entwicklung der Ritterschaft vgl. Küppers-Braun, Macht in Frauenhand, S. 70–74. »
- Küppers-Braun berichtet von zwei Schriften des Kapitels aus der Mitte des 17. Jhds., die zunächst für Statuten gehalten wurden, aber wohl eher Reformvorschläge darstellen, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 46–50. »
- Die Aufnahmebedingungen sind aus der Antwort auf einen Fragenkatalog ersichtlich, den offenbar eine Familie 1780 an alle reichsgräflichen Damenkapitel schickte, um eines für ihre Töchter auszuwählen, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 54–61. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 105; im Mittelalter hatte es wesentlich mehr Kapitularinnen gegeben, im Jahr 1292 bspw. 27, vgl. Vries, Landtage, S. 40f. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 64–67. »
- Ein Gelübde oder eine Residenzpflicht gab es nicht. So hielten sich die Stiftsdamen eher auf Familiengütern auf, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 267–275; ausführlich bei Küppers-Braun, Ute: Zur Sozialgeschichte katholischer Hochadelsstifte im Nordwesten des Alten Reiches im 17. und 18. Jahrhundert. Hrsg. v. Irene Crusius. Göttingen 2001 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 167; Studien zur Germania Sacra, Bd. 24), S. 349–39; die Auswertung der Protokolle der Kapitelsitzungen legen nahe, dass sich im Schnitt vier bis fünf Damen im Stift aufhielten, vgl. Küppers-Braun, Macht in Frauenhand, S. 46. »
- Um die Belehnung bemühten sich die Fürstin-Äbtissinnen nur bedingt, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 114f. »
- Sie war das 15. Kind von Friedrich August, Kurfürst von Sachsen (II.) und König von Polen (III.), und der Erzherzogin Maria Josepha von Österreich, zur Person vgl. einführend Persch, Martin: Maria Kunigunde von Sachsen. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon. Hrsg. v. Traugott Bautz. Bd. 5. Herzberg 1993, Sp. 822–823; Küppers-Braun, Frauen, S. 165–178; leider verzeichnet die ADB keinen Artikel zu ihr. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 168–172; ausführlich zu kaiserlichen Bemühungen ab dem 17. Jhd. Einfluss auf Äbtissinnenwahl und Präbendenvergabe zu erlangen vgl. Küppers-Braun, Frauen ,94–102. »
- Maria Kunigunde selbst war bei ihrer Wahl nicht anwesend und besuchte ihre beiden Stifte nur selten. Erste Kenntnis über das Stift versuchte sie 1775 zu gewinnen, indem sie einen kurtrierischen Kämmerer nach Essen schickte, der die Verfassung, die finanzielle Ausstattung und die Vertretung des Stiftes auf Reichsebene erkunden sollte. Das letzte Mal reiste sie im Jahr 1792 in das Stift, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 174f; statt im Stift Residenz zu nehmen, lebte sie dauerhaft am Hof ihres Bruders Clemens Wenzeslaus von Trier, vgl. ausführlich bei Puppel, Pauline: „Mon mari“ – „Ma chère femme“. Fürstäbtissin Maria Kunigunde von Essen und Erzbischof Clemens Wenzeslaus von Trier. In: Koblenzer Beiträge zu Geschichte und Kultur N.F. 15/16 (2008), S. 43–66. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 175f; dabei war ihr bis 1792 besonders der Jurist Johann Jakob Schmitz behilflich, vgl. Ascherfeld, Milly: Maria Kunigunde von Sachsen. Die letzte Fürstäbtissin des Stiftes Essen (1776–1802). In: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen 47 (1930), S. 1–119, hier S. 88; zum Selbstverständnis aufgeklärt-absolutistisch denkender Fürsten vgl. Demel, Walter: „Revolutionen von oben“? Verfassungs- und Verwaltungsreformen in der Zeit des Aufgeklärten Absolutismus. In: Herrschaftsverdichtung, Staatsbildung, Bürokratisierung. Verfassungs-, Verwaltungs- und Behördengeschichte der Frühen Neuzeit. Hrsg. von Michael Hochedlinger. Wien 2010 (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bd. 57), S. 213–228, hier S. 214, 220. »
- Vgl. Stollberg-Rillinger, Barbara: Vormünder des Volkes? Konzepte landständischer Repräsentation in der Spätphase des Alten Reiches. Berlin 1999 (Historische Forschungen, Bd. 64), S. 170f; eine Bibliographie zu den sächsischen Verwaltungsreformen findet sich bei Demel, Revolutionen, S. 221 Anm. 38. Die sächsischen Stände waren von der Steuerverwaltung ausgeschlossen worden und durch das stehende Heer sowie die Schwerfälligkeit des Landtages, der nur noch alle sechs Jahre zusammenkam und teilweise von fürstlichen Beamten dominiert wurde, war ihr Steuerbewilligungsrecht eingeschränkt. »
- Vgl. Wüst, Wolfgang: Personalunionen zwischen Stiftsstaaten. Administrative Chance oder Regierungschaos? In: Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur, Verfassung, Wirtschaft, Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung. Hrsg. v. Wolfgang Wüst. Epfendorf 2002 (Oberschwaben. Geschichte und Kultur, Bd. 10), S. 163–186, hier S. 175f. »
- Vgl. Vries, Landtage, S. 26. »
- Vgl. Ascherfeld, Maria Kunigunde, S. 51–55; Küppers-Braun, Frauen, S. 176; Weigel, Studien, S. 146f. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 220. »
- Landesgrundvergleich, S. 413, Art. XI, § 10. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 176–78; Vries, Landtage, S. 114–116. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 396f, Kommissarien, Geschäftsführung; dies verhinderte aber nicht, dass es weiter Auseinandersetzungen zwischen der Fürstin und den Ständen gab, vgl. bspw. Vries, Landtage, S. 121f. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 28; Vries, Landtage, S. 27f. »
- Landesgrundvergleich, S. 395. »
- Müller, Helmut: Nikolaus Kindlinger, Archivar des Stiftes Essen. Nach seinen autobiographischen Aufzeichnungen. In: Das Münster am Hellweg 24 (1971), S. 117–138, hier S. 120f; für den vorherigen Zustand des Archivs vgl. Weigel, Studien, S. 125f. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 27. »
- Landesgrundvergleich, S. 396, Eingang. »
- Landesgrundvergleich, S. 396, Eingang. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 397, Geschäftsführung; Wahlkapitulationen und Landtagsrezesse waren vom Vertreter des Damenkapitels ins Spiel gebracht worden. Sie müssen dem Kapitel besonders wichtig gewesen sein, bezeugen sie doch den Einfluss, den Kapitel und Stände auf die stiftische Politik hatten, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 28; überraschend ist, dass der Landesgrundvergleich von 1565 keine besondere Aufmerksamkeit erhielt. Für diesen vgl. Vries, Landtage, S. 91f, auch S. 102; die Stiftungsurkunde ist eine Fälschung aus dem Jahr 1090, vgl. Schilp, Gründungsurkunde, S. 159–162. »
- Landesgrundvergleich, S. 398, Art. I, § 3. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 30–32. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 406f, Art. VI. »
- Der Unterschriftenapparat und die Datierung des Vertrages, die daran anschließen müssten, sind bei Küppers-Brauns Edition nicht mit abgedruckt. »
- Vgl. einführend zum Begriff des „Aushandelns“ Freist, Einleitung, S. 11–19; Braddick, Michael: State formation and political culture in Elizabethan und Stuart England. Micro histories and macro-historical change. In: Asch/Freist, Staatsbildung, S. 69–90, hier S. 69; Reinhardt kritisiert den Begriff, da er die Konflikthaftigkeit politischer Prozesse vernachlässige vgl. Reinhardt, Wolfgang: Zusammenfassung. Staatsbildung durch „Aushandeln“. In: Asch/Freist, Staatsbildung, S. 429–438, hier S. 434. »
- Diese stehen im Zentrum des Vertrages, was bereits im ersten Satz deutlich wird, der die seit einiger Zeit entstandenen Streitigkeiten als Vertragsanlass benennt, Landesgrundvergleich, S. 396, Eingang. »
- Freist, Einleitung, S. 19. »
- Braddick spricht in diesem Zusammenhang von einem „act of persuasion“, der im Prozess der „negotiation“ notwendig sei, um Herrschaftsansprüche durchzusetzen, vgl. Braddick, State formation, S. 69. »
- Dass diese Differenzierung absichtsvoll geschehen sein muss, hat Küppers-Braun überzeugend herausgearbeitet, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 30–32. »
- So etwa bei den abteilichen Gütern, oder der päpstlichen Konfirmation, vgl. Landesgrundvergleich, S. 402f, Art. III, §7–11, oder bei der päpstlichen Konfirmation, vgl. Landesgrundvergleich, S. 404, Art. 5, § 1. Diesen Gütern wird in dem Vertrag viel Platz eingeräumt, weil sie für die Fürstin, die aus jenen die Hälfte ihrer Einnahmen zog, eine große Bedeutung hatte, vgl. Weigel, Studien, S. 160f. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 402, Art. III, § 2. »
- Landesgrundvergleich, S. 402, Art. III, § 2. »
- Vgl. besonders Landesgrundvergleich Art. II, IV, VI, X. Dieser Bereich regelt grundsätzlich das Verhältnis zwischen Fürstin und Landständen. »
- Landesgrundvergleich, S. 402, Art III, § 2. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 402, Art III, § 2f, Zitat § 2. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 178. »
- HSDü: EA 733, fol. 2–15; zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 34, wo Art. III, § 2f des Entwurfs abgedruckt sind. »
- HSDü: EA 733, fol. 2–15; zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 34, wo Art. III, § 2f des Entwurfs abgedruckt sind. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 34. Die Juristen spielen auf die Urteile des Hofrates gegen die Domkapitel von Speyer und Salzburg an, vgl. dazu knapp Stollberg-Rillinger, Barbara: Die Wahlkapitulation als Landesgrundgesetz? Zur Umdeutung altständischer Verfassungsstrukturen in Kurmainz am Vorabend der Revolution. In: Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas. Festschrift für Johannes Kunisch […]. Hrsg. v. Helmut Neuhaus u. Barbara Stollberg-Rillinger. Berlin 2002 (Historische Forschungen, Bd. 73), S. 377–404, hier S. 285f. »
- HSDü: EA 733, fol. 2-15, Art. III; zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 34. »
- HSDü: EA 731, fol. 482ff, zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 34; trotzdem wurden das Damenkapitel teilweise vom Kaiser als Erbgrundherren mit belehnt, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 118, wie bei den männlichen Domkapiteln auch üblich, vgl. Braun, geistliche Staaten, S. 34; Stollberg-Rillinger, Wahlkapitulation, S. 392. »
- Landesgrundvergleich, S. 403, Art III, § 12. »
- Landesgrundvergleich, S. 403, Art III, § 8. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 402f, Art III, § 5, 8–12; dieses Domanialgut hatte für die Fürstin deswegen eine große Bedeutung, weil sie aus ihm die Hälfte ihrer Einnahmen zog, vgl. Weigel, Studien, S. 160f. »
- So bezeichneten sich das Kapitel bspw. 1693 in einem Protestschreiben an die Fürstin, zitiert nach Vries, Landtage, S. 41, wo leider eine genaue Quellenangabe fehlt; die zitierten Verhandlungsprotokolle lassen darauf schließen, dass das Kapitel sich 1794 noch genauso sah, auch wenn es vorsichtiger formuliert, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 33f. »
- Das männl. Kapitel scheint nicht an den Wahlkapitulationen beteiligt gewesen zu sein, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 106; Weigel bestreitet dies, vgl. Weigel, Studien, S. 128; ebenso Vries, Landtage, S. 114. »
- So zeigten sich auch die Münsteraner Juristen skeptisch: solche Wahlkapitulationen sind an sich selbst nur schwache Waffen, auch auf dem Reichs gerichtlichen Kampfplaz. Sie führten an, dass Maria Kunigundes Vorgängerin anscheinend von ihrem Wahl-Eyde vom Pabste losgesprochen worden sei, vgl. HSDü: EA 731, fol. 438f, zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 28; die Stände vertraten die Meinung, dass die Kapitulationen fortdauernd gültig seien, da sie nur die bestehende Grundverfassung bestätigten, vgl. Vries, Landtage, S. 114. »
- Ein solches Generalkapitel war im Übrigen in allen anderen Frauenstiften im Reich üblich, vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 33, Anm. 33. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 34f; HSDü: EA 730, fol. 413–430; zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 35; vgl. für die dürren Aussagen zum Verhältnis der Stifter Landesgrundvergleich, S. 401f, Art. III, § 1f: Die Kapitel seien voneinander ganz unabhängig. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 403, Art. III, § 8f. »
- Landesgrundvergleich, S. 401, Art. III, § 1. »
- Vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 33; vgl. für den Passus mit den Kanonikerpräbenden Landesgrundvergleich, S. 402, Art. III, § 5. »
- HSDü: EA 731, fol. 442f, zitiert nach Küppers-Braun, Frauen, S. 29. »
- Nach landständischer Auffassung scheint das Kapitel schon immer erster Stand gewesen zu sein, auch wenn die Fürstin diese Bezeichnung erst nach dem Vertrag durchgängig benutzt, vgl. Vries, Landtage, S. 41. »
- Vries berichtet, die Versammlungen hätten im Haus der Pröpstin stattgefunden, vgl. Vries, Landtage, S. 78. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 399, Art II, § 5–9; dieses Recht hatten die Stiftsdamen anscheinend seit dem 17. Jhd., vgl. Vries, Landtage, S. 42. »
- Landesgrundvergleich, S. 401, Art III, § 8; es sind also mindestens drei Damen notwendig. »
- Landesgrundvergleich, S. 398, Art II, § 5. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 401, Art III, § 15, solche fanden seit der Mitte des 18. Jhd. nach jeder Kapitelssitzung statt, etwa 28 Mal pro Jahr, vgl. Küppers-Braun, Macht in Frauenhand, S. 47. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 405f, Art IV, § 5; Art. V, § 4. »
- Landesgrundvergleich, S. 409, Art. VIII, § 9. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 409, Art. VIII, § 8. »
- Landesgrundvergleich, S. 400, Art. III, § 11; diese gegenseitige Kontrolle wird auch in der Tatsache deutlich, dass der Sekretär des Kapitels Teil der fürstl. Kanzlei gewesen zu sein scheint, vgl. Weigel, Studien, S. 129. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 400, Art. III, § 17. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 414, Art. XIII, § 1. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 406f, Art. VI, § 6f. »
- Weigel zufolge hatte das Kapitel zuvor keinen Einfluss auf die Personalpolitik, vgl. Weigel, Studien, S. 128. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 408, Art. VIII, § 3–6, Zitat § 5; zum Fiscal vgl. weiter Weigel, Studien, S. 145. »
- Landesgrundvergleich, S. 415, Art. XIV, § 3. »
- Landesgrundvergleich, S. 415, Art. XIV, § 3. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 406, Art. VI, § 6. »
- Landesgrundvergleich, S. 415, Art. XV, § 1. »
- Landesgrundvergleich, S. 415, Art. XV, § 1. »
- Die existierende ständisch-korporative Verfassungsrealität wird, wie in der Frühen Neuzeit nicht unüblich, als legitime Ordnung nicht hinterfragt, vgl. Stollberg-Rillinger, Vormünder, S. 87. Barbara Stollberg-Rillinger legt aber auch dar, dass in Zeiten der Verfassungsdiskussionen im Umfeld der französischen Revolution und anderen Aufstandsbewegungen am Ende des 18. Jhd. begonnen wird, eben jene Ordnung zu hinterfragen und es scheint verwunderlich, warum sich dies nicht in dem Essener „Grundgesetz“ widerspiegelt, vgl. Stollberg-Rillinger, Vormünder,, S. 140–155, so gab es bspw. in Mainz 1787 eine Verfassungsdiskussion, vgl. Stollberg-Rillinger, Wahlkapitulation, S. 389–403. »
- Bspw. appellierte die Fürstin immer wieder an die Stände als Repräsentanten des Landes, vgl. Vries, Landtage, S. 149. »
- Gutachten der Duisburger Juristenfakultät, 1792, HSDü: EA 7a, fol.19, zitiert nach Vries, Landtage, S. 150, Anm. 22. »
- Vgl. Vries, Landtage, S. 151. »
- Zum Selbstverständnis des Damenkapitels als reichsadlige Korporation vgl. Küppers-Braun, Frauen, S. 39f, 267–275, besonders S. 267, 275; Vries behauptet, die Kapitularinnen hätten sich selbst als Untertanen gesehen, vgl. Vries, Landtage, S. 150; leider lässt sein Quellenbeleg nicht darauf schließen, in welchem Zusammenhang und von wem diese Sichtweise eingebracht wurde. Landstände galten im 18. Jahrhundert allgemein als Untertanen, vgl. Moser, Neues teutsches Staatsrecht, Bd. 13/1, S. 341; Stollberg-Rillinger, Vormünder, S. 81. »
- Diese wurden anscheinend nicht mehr benötigt, vgl. Landesgrundvergleich, S. 413, Art. XI, § 7. »
- Landesgrundvergleich, S. 410, Art. X, § 1. »
- Moser, Neues teutsches Staatsrecht, Bd. 13/1, S. 716. »
- Dazu zählen Reichs- und Kreislasten, die Kosten zur Erlangung, Ausübung und Verteidigung der Landeshoheit und teilwiese der abteilichen und stiftischen Rechte, was im Interesse das Damenkapitels lag, sowie ein Teil der Kosten für das Justizwesen und die fürstliche Kanzlei. Letzteres stellt ein besonderes Zugeständnis der Landstände dar, waren diese doch zuvor besonders umstritten gewesen; vgl. Landesgrundvergleich, S. 410f, Art. X, § 1,7. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 410f, Art. X, § 3–6; für die vorherigen Konflikte um die Beteiligung der Stände an der Steuerverwaltung und der Bestellung des Landrezeptors vgl. Vries, Landtage, S. 106–108. »
- Vgl. Vries, Landtage, S. 149f. Zahllose Beispiele wie sich die Stände für die Untertanen eingesetzt hätten finden sich ebenda, S. 152–154; bspw. 1691 gegen den Handel der Juden, vgl. Vries, Landtage, S. 112. »
- Im fürstlichen Vorschlag für den Landesgrundvergleich heißt es, dass die Landstände die Rechte der Landeseinwohner beschützen, vgl. Vries, Landtage, S. 148. »
- Vgl. Vries, Landtage, S. 149 Anm. 17. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 401, Art III, § 13; außerdem wird der Ritterschaft selbst überlassen, ob vormalige Mitglieder des Landstandes, u.a. die Städte Essen und Steele, zugelassen werden sollen, vgl. Landesgrundvergleich, S. 398, Art II, § 2. »
- Vgl. Landesgrundvergleich, S. 402, Art III, § 4. »
- Kleimann-Balke, Claudia: Gleich nach ihrer Ankunft wurde … der preußische Adler vom Rathhause und in der fürstl. Burg aufgepflanzt … Die Säkularisation in Stift und Stadt Essen. In: Reform – Reformation – Säkularisation. Frauenstifte in Krisenzeiten. Hrsg. v. Thomas Schilp. Essen 2004 (Essener Forschungen zum Frauenstift, Bd. 3), S. 201–222, hier S. 212–215; bezeichnend ist, dass 1804 besonders die Essener Bauernschaft dagegen protestiert habe, vgl. Vries, Landtage, S. 30, sodass die neuen preußischen Behörden im November Militär anfordern mussten, vgl. Küppers-Braun, Macht in Frauenhand, S. 200. »
- Ähnlich formulierte schon Press, Volker: Denn der Adel bildet die Grundlage und die Säulen des Staates. Adel im alten Reich 1650–1750. In: Der ganzen Welt ein Lob und Spiegel. Das Fürstenhaus Liechtenstein in der frühen Neuzeit. Hrsg. v. Evelin Oberhammer. Wien, München 1990, S. 11–32, hier S. 22; hier sei nur erwähnt, dass sich auch die Damen im landsässigen, niederadligen Damenstift Olsberg als „souveräne adlige Herrinnen“ sahen, Meier, S. 100. »
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Autoreninformation
Yannick Weber ist Bachelor of Arts in Geschichte und Politikwissenschaft und studiert Geschichte mit Schwerpunkt Neuzeitliche Geschichte im Masterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
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Seminararbeit: Die Selbstverortung des Essener Damenkapitels im Rahmen der landständischen Verfassung im Landesgrundvergleich des Essener Stiftes vom 1. September 1794 – von Yannick Weber
Gesamtausgabe Skriptum 4 (2014), Nr. 2
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Zitationshinweis:
Yannick Weber: Die Selbstverortung des Essener Damenkapitels im Rahmen der landständischen Verfassung im Landesgrundvergleich des Essener Stiftes vom 1. September 1794, in: Skriptum 4 (2014), Nr. 2, URN: urn:nbn:de:0289-2014122041, Abs. XY [Datum des Zugriffes].