Seminararbeit: Die Entstehung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes in Rheinland-Pfalz

von Karin Bohr



Zusammenfassung

Karin Bohr befasst sich mit dem praktischen Umgang mit Geschichte in unserer Region. Die Arbeit zur „Entstehung des Denkmalschutz- und pflegegesetzes in Rheinland-Pfalz“ bietet dem Leser nicht nur einen Abriss der Geschichte des Denkmalschutzes seit Ende des 19. Jahrhunderts, sondern beleuchtet auch die rechtlichen Aspekte und übergeordneten Ziele.
Der Erhalt baulicher Überreste als bedeutsame historische Zeugnisse obliegt seit 1973 dem Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) und ist im Einzelnen Ländersache. Besonders im Rheinland sind seitdem zahlreiche Gesetze zur Handhabung mit Denkmälern und materiellen Überbleibseln verabschiedet worden, für deren Durchsetzung und Einhaltung sich im Laufe der Zeit auch mehr und mehr die Bevölkerung der Region einsetzte. Das Denkmalschutz- und pflegegesetz von 1978 gilt als Meilenstein in der Geschichte der Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz und regelte den Schutz von Kulturgut im Detail, sodass Denkmalpflege schließlich seine angemessene Bedeutung in Politik und Öffentlichkeit einnahm und diese bis heute nicht einbüßte.

Abstract

Karin Bohr focuses on the practical dealing with the history of our region. The work „Entstehung des Denkmalschutz- und pflegegesetzes in Rheinland-Pfalz“ features an account of the history of the protection of historical monuments dating back to the end of the 19th century. Furthermore, it highlights the superior goals and legal aspects of the topic.
The preservation of structural remains as important historical sources has been the responsibility of the DNK (Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz) since 1973. In detail it is a federal issue.
Especially in the Rhineland region, numerous bills have been passed concerning the correct treatment of historical monuments as well as structural remains. In the course of time, the resident population increasingly supported the enforcement of these laws themselves. The bill concerning the protection of monuments of 1978 can be seen as a milestone in the history of monument protection in Rhineland-Palatinate. It regulated the protection of cultural values in detail and gave the protection of historical monuments an important role in daily life and politics, which it maintains until the present day.

Résumé

Karin Bohr se penche sur l’attitude et le rapport en pratique quant à l’histoire de notre région. Son article portant sur la « Entstehung des Denkmalschutz- und pflegegesetzes in Rheinland-Pfalz» (« la genèse de la loi relative à la protection et à la conservation du patrimoine culturel, plus précisément des monuments historiques en Rhénanie-Palatinat ») nous offre non seulement un aperçu concis de l’histoire de la protection des monuments historiques à partir de la fin du 19° siècle, mais éclaire aussi les aspects juridiques ainsi que les objectifs primordiaux de celle-ci.
Depuis 1973, la préservation de vestiges bâtis – représentant des importants témoignages historiques –  incombe à la DNK (Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz) ; En ce qui  concerne des aspects spécifiques et le travail sur le terrain, elle reste une affaire des Länder. Dès lors, c’est notamment dans la Rhénanie que de nombreuses lois sur les monuments historiques et les vestiges matériels ont été adoptées. Au fil des années, la population de la région a également commencé d’œuvrer de plus en plus pour l’exécution et le respect de ces lois. La loi de 1978, relative à la protection et à la conservation des monuments historiques, est considérée comme un jalon essentiel dans l’histoire de la protection des monuments historiques en Rhénanie-Palatinat. Réglementant en détail la protection du patrimoine, elle a contribué de façon substantielle au rôle important – et adéquat – de la conservation des monuments historiques dans la vie politique aussi bien que dans la vie publique dont celle-ci jouit jusqu’à aujourd’hui.

Einleitung

‹1› Rheinland-Pfalz ist bekannt für seinen Reichtum an Kulturdenkmälern und wird durch das Miteinander von Vergangenheit und Gegenwart geprägt. Das Bewahren dieses baulichen Erbes ist eine wichtige kultur- und gesellschaftspolitische Aufgabe des Bundeslandes. Die Grundprinzipien des Denkmalschutzes 1) sind seit ihrer Entstehung im 19. Jahrhundert Erhalten und Erforschen sowie Schützen und Pflegen geblieben. Jedoch unterlag der Denkmalbegriff selbst einer Wandlung – ebenso wie die Vorstellung des Schützenswerten.

‹2› Die Verabschiedung des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes(DschPflG) 1978 war in diesem Zusammenhang ein zentrales Ereignis. In dieser Arbeit werden die Faktoren, welche die Entwicklung des Denkmalschutzrechts maßgeblich beeinflusst und zur Entstehung des DschPflG geführt haben – u.a. die Bedrohung des Denkmalbestandes und das Europäische Denkmalschutzjahr 1975 – untersucht werden. Ein besonderer Schwerpunkt der Betrachtung wird auf der Entstehung des DschPflG im rheinland-pfälzischen Landtag liegen.

‹3› Einige der wenigen Publikationen zu diesem Thema sind die Darstellung des Denkmalschutzes in Rheinland-Pfalz von Ernst-Rainer Hönes2)und das von August Gebeßler und Wolfgang Eberl3) herausgegebene Handbuch, welches überblicksartig zahlreiche Aspekte des Denkmalschutzes anschneidet. Da bislang kaum weiterführende Forschungsliteratur über die Entstehung des DschPflG in RLP erschienen ist, wurden zudem Drucksachen und Plenarprotokolle des Landtags aus der Zeit zwischen 1973 und 1978 als Quellen genutzt.

Überblick über die Entwicklung der Denkmalpflege bis 1970

Entstehung des Denkmalrechts auf dem Gebiet des späteren Rheinland-Pfalz

‹4› Die Vorstellung von Denkmalschutz als institutionalisierter Staatsaufgabe geht auf die Ideen der Romantik Anfang des 19. Jahrhunderts zurück, als sich ein neues Wertverhältnis zum Mittelalter und insbesondere der gotischen Baukunst entwickelte. Es ist aber auch davon auszugehen, dass der Wunsch nach Dokumentation und Schutz speziell der kirchlichen Bau- und Kunstdenkmäler als Komplementärvorgang zu den Zerstörungen der Säkularisation entstanden ist.4)Etwa bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts war die Restaurierungspraxis v.a. auf die historisierende (tlw. auch idealisierende)5) Ergänzung oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, z.B. bei barockisierten mittelalterlichen Bauwerken, ausgerichtet. Als Gegenströmung begann sich ab etwa 1840 eine konservierende Leitvorstellung zu entwickeln, die sich gegen die Tilgung der geschichtlichen Spuren an Bauwerken richtete.6)

‹5› Nach 1800 erließen fast alle mitteleuropäischen Staaten erste Schutzverordnungen, so auch Preußen (1815), Rheinhessen (1818) und Bayern (1826). Diese waren jedoch nicht umfassend wirksam, da sie zunächst nur für ‚vaterländische‘ (= mittelalterliche) Bauwerke im öffentlichen Besitz galten.7)Das hessische Gesetz, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 19028) war bahnbrechend für seine Zeit: Es ermöglichte grundsätzlich auch die Unterschutzstellung von in Privatbesitz befindlichen Denkmälern, sofern diese in die Denkmalliste eingetragen waren.9)Es kann damit „als erstes umfassendes Denkmalschutzgesetz im heutigen Sinne“10)angesehen werden und bildete die Grundlage für das DschPflG von 1978.

Situation der Denkmalpflege nach dem Zweiten Weltkrieg

‹6› Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stand die Denkmalpflege vor großen Herausforderungen: Immense Kriegsschäden mussten behoben werden und das Entstehen des heutigen Rheinland-Pfalz auf dem Gebiet unterschiedlicher Vorläuferterritorien11) machte eine komplette Neuorganisation der staatlichen Denkmalpflege notwendig. Infolge der Umstrukturierung wurden die alten regionalen Aufgabenbereiche der bayerischen, hessischen und preußischen Landesämter für Denkmalpflege an das Landesdenkmalamt in Koblenz abgegeben, das 1955 nach Mainz verlegt wurde.12)

‹7› Nicht nur in der unmittelbaren Nachkriegszeit, sondern bis in die 60er Jahre hinein wurden Ruinen und vielfach auch intakte historische Bausubstanz beseitigt oder dem Verfall überlassen. Ausschlaggebend dafür war – neben dem Vorrang materieller Bedürfnisse wie dem Wohnungsbau vor den ideellen Zielen der Denkmalpflege – vor allem der mangelnde Erhaltungswille bei Architekten, Städteplanern und Verwaltungsbehörden, die Denkmalpflegebestrebungen als „reaktionäre Rückwärtsgewandtheit“13) fehldeuteten und eher die Möglichkeit sahen, Altstädte z.B. in verkehrstechnischer Hinsicht neu zu gestalten. Auch spielten „Aversionen gegen deutsche Geschichte und ihre Zeugnisse“14) bei der Bevölkerung und die geringe Wirksamkeit des bestehenden Denkmalrechts eine Rolle. So bot z.B. das auf ehemals preußischem Gebiet geltende Recht keine Möglichkeit, gegen Denkmalabbruch vorzugehen.15)

Voraussetzungen für die Entstehung des DschPflG: Ausgangslage in den 1970ern

Rechtliche Rahmenbedingungen

‹8› Laut Art. 30 und 7016) des Grundgesetzes fällt Denkmalschutz in den Zuständigkeitsbereich der Länder. In Rheinland-Pfalz ist der Auftrag, Denkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut zu nehmen, in Art. 40 Abs. 317) der Landesverfassung verankert. Jedoch konnte diese Aufgabe bis zur Verabschiedung des DschPflG nur unzureichend wahrgenommen werden, da die bisherigen Schutzverordnungen noch aus der Zeit vor der Bildung des Landes stammten, dementsprechend uneinheitlich waren und nur für einzelne Landesteile galten.18)So galt für den ehemals hessischen Landesteil das bereits erwähnte Gesetz, den Denkmalschutz betreffend (vom 16. Juli 1902); für die ehemals preußischen Landesteile das Preußische Ausgrabungsgesetz (vom 26. März 1914) und für den ehemals bayerischen Landesteil die Verordnung, die Ausgrabungen und Funde von prähistorischen oder historisch merkwürdigen Gegenständen betreffend (vom 6. September 1908). Daneben existierten weitere Sonderregelungen in angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Bau- und Steuerrecht ebenso wie Bundesgesetze, die für das Denkmalschutzrecht relevant waren.19)

‹9› Mit diesem Rechtsstand stellte Rheinland-Pfalz aber keine Ausnahme dar: Die Denkmalschutzgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland befand sich 1970 erst am Anfang ihrer Entwicklung; so besaßen erst Schleswig-Holstein und Hamburg vollwertige Denkmalschutzgesetze.20)

Neue Bedrohungen für Baudenkmäler

‹10› Die Aufbaujahre der Nachkriegszeit brachten dem Denkmalbestand in Rheinland-Pfalz schwere Verluste bei, einerseits wegen der Notwendigkeit des schnellen Wiederaufbaus, andererseits aber auch weil der Respekt vor dem Ererbten sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Mittel zu seinem Schutz oft fehlten.21)Die teilweise verfehlte Städtebaupolitik22)und der Bauboom der ’50er, ’60er und frühen ’70er Jahre zerstörten große Teile der historischen Bausubstanz.23) Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen, der Ausbau des Straßennetzes und die Umwandlung von Wohngebieten in Geschäfts- und Verwaltungszentren bewirkten die Zersetzung historisch gewachsener Ortsteile. Auch stellte die Gefährdung durch zunehmende Luftverschmutzung eine neue Herausforderung dar.24)

Das Europäische Denkmalschutzjahr 1975

‹11› Das Jahr 1975 wurde vom Europarat zum Europäischen Denkmalschutzjahr (EDSJ) erklärt und war eine wichtige Etappe für die Anerkennung von Denkmalpflege in Politik und Gesellschaft.25) Unter dem Motto „Eine Zukunft für unsere Vergangenheit“ wurde an Regierungen und Bevölkerung appelliert, sich aktiv für die Erhaltung ihres architektonischen Erbes einzusetzen und Vorschläge für die Ausarbeitung von Denkmalschutzgesetzen gemacht.26)Das 1973 gegründete Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK)27) erarbeitete in einem Beschluss über die Konzeption des EDSJ zahlreiche Maßnahmen wie Werbekampagnen, Wettbewerbe usw., die das Verständnis der Gesellschaft für Denkmalschutz als ein Mittel zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensqualität durch den Schutz vor dem Verlust einer historisch gewachsenen Umgebung wecken und die Grundlage für eine neue Politik schaffen sollten. Denkmalschutz sollte nicht mehr als museales Konservieren, sondern als Integration von historischen Bauten in die heutige Umwelt verstanden werden.28)

‹12› Das DNK entwickelte einen erheblichen Einfluss auf Bundes- und Landespolitik, was sich in einer umfangreichen Verbesserung des Denkmalrechts äußerte. Zwischen 1971 und 1980 hatten alle Bundesländer der BRD entweder Denkmalschutzgesetze erlassen oder bestehende Regelungen novelliert.29)

Die Wiederentdeckung des historischen Erbes durch Politik und Gesellschaft

‹13› In den ’70er Jahren fand ein tiefgreifender Wandel vom staatlich gestützten zu einem von der Öffentlichkeit mitgetragenen Denkmalschutz statt. Dieser Bewusstseinswandel lässt sich auf einen weite Teile des gesellschaftlichen und politischen Lebens umfassenden Stimmungsumschwung zurückführen. Er hatte seine Wurzeln in den Studentenunruhen 1967-69, die eine stärkere demokratische Partizipation der Bürger forderten und auch die Lebensbedingungen in den Städten aufgriffen sowie der zunehmend kritischen Distanziertheit von Städteplanern, Politikern und Feuilletonisten gegenüber der modernen Städtebaupolitik entgegentraten. In Verbindung mit einer Abkehr der Bevölkerung von Wachstums- und Fortschrittseuphorie und der Ölkrise in den ’70er Jahren fanden diese neuen Ideen schnell Aufnahme in den politischen Diskurs.30)

‹14› Es erwachte ein neues Interesse an Denkmälern31) als Geschichtsquellen, die einen Teil der regionalen Identität der Bevölkerung bilden. Die Entdeckung der emotionalen Verbindung zum historischen Erbe angesichts der anonymen, uniformen „Wegwerfarchitektur“32) der ’60er Jahre bewirkte eine breite Zustimmung seitens der Öffentlichkeit und der Politik. Diese nahm durch die intensive Öffentlichkeitsarbeit der Denkmalpfleger, die in den ’70ern ihre ablehnende Haltung gegenüber Denkmalschutzgesetzen änderten33), und durch das Europäische Denkmalschutzjahr 1975 noch weiter zu .

‹15› Das Denkmalschutzjahr erfreute sich hoher Popularität, „weil es sich mit Trends und Befindlichkeiten der Zeit verbinden ließ, einer Zeit, die den Geist einer politischen Aufbruchstimmung atmete, dennoch aber geschichtskulturell formatiert war.“34) Denkmalschutz wurde nicht mehr ausschließlich als Aufgabe von Experten gesehen, sondern bot die Möglichkeit der aktiven Partizipation, z.B. in Form von Bürgerinitiativen zur Rettung bedrohter Bauten. Das Bewahren von Denkmälern wandelte sich in der öffentlichen Wahrnehmung von der „Grabpflege“35)zur Bewahrung von städtischem Leben und Kultur.36)

‹16› Trotz dieser positiven Entwicklung blieb ein tiefgreifender Interessenkonflikt zwischen der Allgemeinheit (Bewahrung und Zugänglichkeit) und der Eigentümerschaft (freie Verfügbarkeit über Besitz) bestehen. Deswegen war es notwendig, dass der Gesetzgeber durch den Erlass eines DschPflG die Bedeutung des Denkmalschutzes für die Allgemeinheit anerkannte und gleichzeitig angemessene und zumutbare Rechte und Pflichten für den Eigentümer festlegte.37)

Entstehung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes

Gesetzesentwurf

‹17› Der Entwurf eines Landesgesetzes zum Denkmalschutz38)wurde im EDSJ 1975 auf Empfehlung des DNK durch den Kulturpolitischen Ausschuss des Landtags erarbeitet.39)

‹18› Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) hatte bereits am 22. November 1973 einen Urantrag mit einem Gesetzesentwurf gestellt, der aber nicht abschließend beraten worden war.40) Der spätere Gesetzesentwurf der Landesregierung wurde, ähnlich wie der SPD-Entwurf, mit dem Auftrag der Landesverfassung zum Schutz von Kulturgut, der unzureichenden, uneinheitlichen regionalen Gesetzgebung und der Bedrohung von Kulturdenkmälern durch Bau- und Sanierungsmaßnahmen begründet.41)Die Fraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) steuerte am 25. Mai 1976 ebenfalls einen Entwurf bei. 42)

‹19› Laut Hönes43) wirkte sich der drohende Abbruch einzelner Kulturdenkmäler, u.a. in Speyer, wo der damalige Kultusminister und spätere Ministerpräsident Bernhard Vogel44) ansässig war und das Problem aus nächster Nähe mitbekam, beschleunigend auf den Gesetzgebungsprozess aus. Die Ölkrise und die damit verbundene Finanznot des Landes hingegen wirkte sich negativ aus, was sich am im Gesetzesentwurf vom 4. April 1976 äußerst knapp bemessenen, jährlichen Mehraufwand von 530 000 DM für das Land und 112 000 DM für die Gemeinden 45)ablesen lässt.

Kernpunkte der Parlamentsdiskussion

‹20› Der Regierungsentwurf für das DschPflG wurde zwei Mal im Plenum diskutiert. In der 19. Sitzung des Landtags am 15. Juli 1976 wurde der Entwurf von Kultusminister Vogel begründet, indem er die Notwendigkeit eines „einheitliche[n], das ganze Land umfassende[n] und an neuzeitlichen Aufgabenstellungen orientierte[n] Denkmalpflegerecht[s]“46) und das gesteigerte Interesse der Öffentlichkeit an dieser Angelegenheit hervorhob. Als wesentliche Schwerpunkte nannte er die gesetzliche Festlegung eines umfassenden Denkmalbegriffs, der nicht nur Einzeldenkmäler, sondern auch die Einrichtung von Denkmalzonen (Ensembles) umfassen sollte,47) die Verpflichtung der Eigentümer zur Denkmalpflege, das Führen von Denkmalbüchern, die Organisation der Denkmalschutzbehörden gemäß dem dreistufigen Verwaltungsaufbau im Lande 48)und die Einbeziehung des ehrenamtlichen Elements in der Denkmalpflege.49) Am Ende betonte Vogel, dass trotz der knappen Kassen mehr Mittel als bisher in die Denkmalpflege investiert und die private Initiative in diesem Zusammenhang mit Steuererleichterungen etc. gefördert werden müsse.50)

‹21› In der anschließenden Diskussion wurde von der Fraktion der FDP eine nur zweistufige Organisation,51)das Zutrittsrecht für die Allgemeinheit und höhere Geldbußen bei Verstößen gegen die Auflagen gefordert.52) Die Fraktion der SPD regte eine konkretere inhaltliche Bestimmung des Denkmalbegriffs und eine stärkere Einbeziehung der Bürger in die Stadtplanung an.53)Außerdem kritisierte sie, dass der Gesetzesentwurf zu große Eingriffe in die Rechte der Eigentümer erlaube54)und die Kosten herunterspiele, wodurch im Ernstfall der Vollzug des Gesetzes gefährdet wäre.55) Die Fraktion der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) betonte vor allem die Notwendigkeit der Zweckmäßigkeit der Denkmalpflege und der Synthese zwischen alter und moderner Architektur und warnte vor fehlgeleiteter Nostalgie:

‹22› „Es kann nicht der Sinn der Denkmalpflege sein, etwas zu schützen und zu erhalten, nur weil es alt ist und schon etwas Patina angesetzt hat. Das zu Erhaltende muß vielmehr einen Sinn, ein Beispiel geistigen, technischen oder künstlerischen Schaffens einer Epoche sein.“56)

‹23› Nachdem 1977 durch den Kulturpolitischen Ausschuss Beratungen und zwei Anhörungen durchgeführt und Beratungen des Entwurfs durch Innen-, Rechts-, Haushalts- und Finanzausschuss stattgefunden hatten57) wurde in der zweiten Beratung am 17. März 1978 über Änderungen der Vorlage berichtet und über ihre Verabschiedung abgestimmt. Die Änderungen betrafen vor allem die Verpflichtung der Denkmalschutz- und -fachbehörden zur Zusammenarbeit mit Eigentümern und Gemeinden, die Unterschutzstellung durch die unteren Denkmalschutzbehörden, die Stärkung des ehrenamtlichen Elements und das Genehmigungsverfahren zur Änderung oder Abbruch von Denkmälern.58)Auf diese Weise wurden Einwände der SPD und der FDP, der Änderungsantrag der CDU 59)und die Beschlussempfehlung des Kulturpolitischen Ausschusses60) so weit wie möglich berücksichtigt. Das DschPflG wurde in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen und trat zum 1. Mai 1978 in Kraft.61)

Fazit

‹24› Mit dem Erlass des DschPflG erkannte der Gesetzgeber die Bedeutung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege für die Gemeinschaft an und wies ihnen einen angemessenen Platz als Staatsaufgabe zu.62) Bei der Entstehung des DschPflG hatte das öffentliche Engagement eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wie Kultusminister Vogel bei der Begründung der Regierungsvorlage betont hatte, war dieses Gesetz nicht nur wegen der unzulänglichen Pflege von Kulturgut aufgrund der mangelhaften rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch wegen seiner gesellschaftspolitischen Notwendigkeit überfällig gewesen.

‹25› Die Notwendigkeit des Gesetzes wurde von allen Fraktionen anerkannt. Bei der Diskussion über die Regierungsvorlage ging es vor allem um Fragen, welche die inhaltliche Bestimmung des Denkmalbegriffs, die Kosten der Umsetzung und das Verhältnis zwischen Eigentümer und Land regeln sollten. Die Einbeziehung von ehrenamtlichen Mitarbeitern (z.B. Denkmalrat) durch das Gesetz stellte die Beteiligung der Bevölkerung auf eine rechtliche Grundlage und wies ihr eine besondere Stellung zu.

‹26› In seiner Endversion entsprach das DschPflG weitestgehend den Empfehlungen des Nationalen Komitees für Denkmalschutz und der laufenden denkmalrechtlichen Diskussion. Damit wurde es den Forderungen nach einem umfassenden, für das ganze Land geltenden und an modernen Erkenntnissen ausgerichteten DschPflG gerecht.63) Dass das Interesse am Denkmalschutz nicht nur eine kurzfristige Modeerscheinung, sondern von tatsächlichem Belang für das Land war, äußert sich durch die bisher neun Gesetzesänderungen 64)zur Verbesserung des DschPflG, die letzte vom 28. September 2010.

Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen

  • Aufgaben des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. In: www.dnk.de, URL: http://www.dnk.de/Wir_ber_uns/n2220 (Aufruf am 1. März 2011).
  • Beschluß über die Konzeption für das Europäische Denkmalschutzjahr 1975. (Hrsg. vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz in Bonn am 6. August 1974). In: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland (Ausstellungskatalog zur gleichnamigen Wanderausstellung 1975–76). München 1975, S. 164–167.
  • Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. In: www.rlp.juris.de, URL: http://rlp.juris.de/rlp/DSchPflG_RP_rahmen.htm (Aufruf am 1. März 2011).
  • Drucksachen des Landtags von Rheinland-Pfalz:

    • Nr. 7/2397 vom 22. November 1973: Entwurf eines Landesgesetzes zum Schutze und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Lande Rheinland-Pfalz (Urantrag der Fraktion der SPD).
    • Nr. 8/1030 vom 4. April 1976: Gesetzesentwurf der Landesregierung. Landesgesetz über die Pflege und den Schutz der Kulturdenkmäler.
    • Nr. 8/1104 vom 25. Mai 1976: Gesetzesentwurf der Fraktion der FDP. Landesgesetz zum Schutze und zur Pflege der Kulturdenkmale in Rheinland-Pfalz (Landesdenkmalschutzgesetz).
    • Nr. 8/2921 vom 7. März 1978: Beschlußempfehlung des Kulturpolitischen Ausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucksache 8/1030).
    • Nr. 8/2970 vom 17. März 1978: Änderungsantrag der Fraktion der CDU zu Drucksache 8/2921 und 8/1030.

  • Gesetz, den Denkmalschutz betreffend (vom 16. Juli 1902). In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 41. Darmstadt 1902, S. 275–290.
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In: www.gesetze-im-internet.de, URL: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG000100314 (Aufruf am 3. März 2012).
  • Schlußresolution des Europarates zum Europäischen Denkmalschutzjahr 1975. In: www.dnk.de, URL: http://www.dnk.de/_uploads/media/145_1973_Europarat_Schlussresolution.pdf (Aufruf am 1. März 2011).
  • Städtebauförderungsgesetz (in der Fassung vom 27. Juli 1971). In: www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt online), URL: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl171072.pdf'] (Aufruf am 3. März 2012).
  • Stenographischer Bericht über die 19. Sitzung des Landtags Rheinland-Pfalz am 15. Juli 1976.
  • Stenographischer Bericht über die 49. Sitzung des Landtags Rheinland-Pfalz am 17. März 1978.
  • Verfassung für Rheinland-Pfalz. In: www.rlp.de, URL: http://www.rlp.de/no_cache/unser-land/landesverfassung/?cid=138&did=5770&sechash=06cc2c76 (Aufruf am 3. März 2012).

Literatur

  • Bornheim gen. Schilling, Werner: Rheinische Denkmalpflege – Rheinland-Pfalz 1945 bis 1980. In: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz (Hrsg.): Erhalten und Gestalten. 75 Jahre Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz. Neuss 1981, S. 57–164.
  • Gebeßler, August: Altstadt und Denkmalpflege. In: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland (Ausstellungskatalog zur gleichnamigen Wanderausstellung 1975-76). München 1975, S. 57–72.
  • Gebeßler, August: Zur Geschichte der Denkmalpflege. Denkmalbegriff – Organisation – Aufgaben – Probleme. In: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland (Ausstellungskatalog zur gleichnamigen Wanderausstellung 1975-76). München 1975, S. 157–164.
  • Hammer, Felix: Die geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts in Deutschland. Tübingen 1995 (= Jus Ecclesiasticum Bd. 51).
  • Heinen, Norbert: 100 Jahre Rheinischer Verein. Zum Selbstverständnis heute. In: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz (Hrsg.): Dem Erbe verpflichtet. 100 Jahre Kulturlandschaftspflege im Rheinland. Festschrift zum 100-jährigen Bestehen des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz. Köln 2010, S. 17–34.
  • Hönes, Ernst-Rainer: Denkmalrecht in Rheinland-Pfalz. Kommentar. Mainz, 2., neubearb. Aufl. 1995.
  • Hönes, Ernst-Rainer: Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz. Darstellung. Wiesbaden 2005.
  • Korff, Gottfried: Denkmalisierung. Zum „Europäischen Denkmalschutzjahr“ 1975 und seinen Folgen. In: Die Denkmalpflege 63 (2005), Heft 2, S. 133–144.
  • Petzet, Michael: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit? Denkmalpflege im Denkmalschutzjahr 1975. In: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland (Ausstellungskatalog zur gleichnamigen Wanderausstellung 1975–76). München 1975, S. 7–37.
  • Schiedermair, Werner: Zur Denkmalschutzgesetzgebung in der Bundesrepublik. In: Eine Zukunft für unsere Vergangenheit. Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland (Ausstellungskatalog zur gleichnamigen Wanderausstellung 1975–76). München 1975, S. 147–156.
  • Wörner, Hans Jakob: Kurze Geschichte des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Deutschland. In: Gebeßler, August/Eberl, Wolfgang (Hrsg.): Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Handbuch. Köln 1980, S. 7–11.

Fußnoten

  1. Zur Begriffsdefinition: Ich beziehe im Folgenden die Begriffe ‚Denkmalschutz‘ und ‚Denkmalpflege‘ auf die Denkmalschutzgesetzgebung im Sinne der Gesamtheit der staatlichen Tätigkeiten zur Erhaltung und zum Schutz von Baudenkmälern. »
  2. Hönes, Ernst-Rainer: Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz. Darstellung. Wiesbaden 2005. »
  3. Gebeßler, August/Eberl, Wolfgang (Hrsg.): Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Handbuch. Köln 1980. »
  4. Vgl. Wörner, Kurze Geschichte des Denkmalschutzes, S. 7. »
  5. Exemplarisch sei hier das Schloss Stolzenfels bei Koblenz genannt. Das ab 1836 aus den Überresten einer Burg aus dem 13. Jh. aufgebaute Schloss im neugotischen Stil gilt als Prachtstück der preußischen Rheinromatik. Vgl. dazu die Homepage des Schlosses: URL: http://www.schloss-stolzenfels.de/gdke/start-stolzenfels/dasschloss/ (Aufruf am 3. März 2012). »
  6. Vgl. Gebeßler, Geschichte der Denkmalpflege, S. 157f. »
  7. Vgl. Gebeßler, Geschichte der Denkmalpflege, S. 157. »
  8. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 41. Darmstadt 1902, S. 275–290. »
  9. Dazu Art. 10: Ein Denkmalschutz [...] findet in Ansehung eines Baudenkmals oder der Umgebung eines solchen nur statt, wenn das Baudenkmal seitens des Denkmalraths in die amtliche Liste der in Privatbesitz befindlichen Denkmäler (Denkmalliste) eingetragen worden ist [...]. Art. 19 regelt darüber hinaus das staatliche Enteignungsrecht im Interesse von Baudenkmälern: Der Staat ist berechtigt, Grundeigenthum im Wege des Enteignungsverfahrens insoweit zu beschränken, als es erforderlich ist 1) zum Zwecke der Erhaltung eines Baudenkmals, dessen Unterhaltung oder Sicherung in einer seinen Bestand oder die Erhaltung wesentlicher Theile gefährdenden Weise vernachlässigt wird [...]. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, S. 278; S. 281. »
  10. Wörner, Kurze Geschichte des Denkmalschutzes, S. 10. »
  11. Im 1946 gegründeten Rheinland-Pfalz gingen hauptsächlich die Vorgängerterritorien Rheinhessen, der südliche Teil der preußischen Rheinprovinz und die bayerische Rheinpfalz auf. »
  12. Vgl. Bornheim gen. Schilling, Rheinische Denkmalpflege, S. 62f. »
  13. Hammer, Geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts, S. 283. »
  14. Hammer, Geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts, S. 288. »
  15. Vgl. Hammer, Geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts, S. 282–286. »
  16. GG Art. 30: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. – GG Art. 70 Abs. 1: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. »
  17. Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie der Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilhabe an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. »
  18. Vgl. Hönes, Denkmalrecht, S. 2f. »
  19. Vgl. dazu z.B. §10 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971: Für die Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sind Bebauungspläne [...] aufzustellen. Dabei ist im Rahmen des §1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen. »
  20. Vgl. Schiedermair, Denkmalschutzgesetzgebung, S. 148–156. »
  21. Vgl. Hönes, Denkmalrecht, S. 2. »
  22. Zahlreiche Beispiele liegen vor in: Landesbildstelle Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Denkmalschutz und Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz. Erreichtes, Verluste, Aufgaben. Speyer 1976 (=Kunst und Künstler in Rheinland-Pfalz Bd. 6). »
  23. Dazu Gebeßler, Altstadt und Denkmalpflege, S. 57: [Durch] die bauliche Verfremdung und das neuerliche Zerstören altstädtischer Substanz im Rahmen der aufwertenden Umstrukturierung historischer Stadtkerne besonders im Sinne moderner Cityfunktionen [...] wurden bis heute mehr historische Gebäude und Baubereiche von geschichtlichem Wert demoliert als während des ganzen Krieges. »
  24. Vgl. Gebeßler, Geschichte der Denkmalpflege, S. 162f. »
  25. Vgl. Heinen, 100 Jahre Rheinischer Verein, S. 24. »
  26. Die Konferenz fordert Regierungen und Parlamente auf, in ihren jeweiligen Ländern die legislativen und administrativen Möglichkeiten daraufhin zu untersuchen, wie der nötige Schutz des überlieferten Architekturgutes verstärkt werden kann, und einen vermehrten Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern zu fördern, damit diesen die gegenseitigen Erfahrungen zugute kommen können. Insbesondere sind wirksamere Maßnahmen erforderlich: a) nicht nur zur Erhaltung einzelner Gebäude von hervorragender Bedeutung, sondern auch von Gebäudegruppen und Gebieten von besonderem historischem Wert, um diesen eine lebendige Rolle in der gegenwärtigen Gesellschaft zu sichern und b) um den eigenständigen Charakter alter Städte und Dörfer zu erhalten und das Stadtbild aufzuwerten. Schlußresolution des Europarates zum Europäischen Denkmalschutzjahr 1975, S. 1f. »
  27. Vgl. Aufgaben des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. »
  28. Vgl. dazu den Beschluss über die Konzeption für das Europäische Denkmalschutzjahr 1975, S. 164f.: Ein dauernder Schutz kann nur erreicht werden, wenn bedrohte Einzelobjekte und Ensembles einer ihnen gemäßen Nutzung zugeführt werden. Denkmalschutz heißt ja nicht nur im musealen Sinn zu konservieren, sondern heißt vor allem, im Rahmen moderner Stadtentwicklungspolitik unser historisches Erbe in das Leben heute zu integrieren, damit menschlicher Maßstab und Qualität unserer Umwelt auch für die Zukunft erhalten bleiben. »
  29. Vgl. Hammer, Geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts, S. 326. »
  30. Vgl. Hammer, Geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts, S. 318–320. »
  31. Vgl. Korff, Denkmalisierung, S. 133. »
  32. Petzet, Eine Zukunft für unsere Vergangenheit?, S. 8. »
  33. Denkmalpflege wurde von vielen Denkmalpflegern als eine in erster Linie wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit betrachtet, die sich naturgemäß nicht in eine Rechtsvorschrift zwingen ließe. Vgl. hierzu Schiedermair, Denkmalschutzgesetzgebung, S. 147f. »
  34. Korff, Denkmalisierung, S. 140. »
  35. Hönes, Denkmalrecht, S. 2. »
  36. Vgl. Petzet, Eine Zukunft für unsere Vergangenheit?, S. 13; Korff, Denkmalisierung, S. 137–139. »
  37. Vgl. Schiedermair, Denkmalschutzgesetzgebung, S. 147f. »
  38. Drucksache 8/1030 vom 4. April 1976. »
  39. Vgl. Hönes, Denkmalrecht, S. 4. »
  40. Begründet wurde der Antrag mit der aus Art. 40 der Landesverfassung hervorgehenden Verpflichtung des Landes zum Schutz des kulturellen Besitzes, der es aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage bisher nicht in ausreichendem Maße nachkommen konnte. Vgl. dazu Drucksache 7/2397 vom 22. November 1973, S. 1. »
  41. Vgl. Drucksache 8/1030 vom 4. April 1976, S. 1. »
  42. Drucksache 8/1104 vom 25. Mai 1976. »
  43. Vgl. Hönes, Denkmalschutz, S. 24. »
  44. Bernhard Vogel, * 19. Dez. 1932 in Göttingen, CDU-Politiker, 1967–1976 Kultusminister und 1976–1988 Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz. »
  45. Vgl. Drucksache 8/1030 vom 4. April 1976, S. 32–35. »
  46. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 808. »
  47. Es bedarf dringend einer gesetzlichen Festlegung, was wir unter einem Kulturdenkmal verstehen. Wir legen Wert darauf, diesen Begriff nicht zu eng zu fassen und die Unterscheidung in Bau- und in Bodendenkmäler aufzuheben. Weiter betont Vogel die Bedeutung der Denkmalzone, die der Sicherung der Identifikation mit der architektonischen Vergangenheit dienen soll: Zur Sicherung der Identifikation reicht es nicht aus, das einzelne Kulturdenkmal und seine nähere Umgebung zu schützen, es können unter Umständen ganze Denkmalzonen schutzbedürftig sein. Als Denkmalzone, vielfach auch Ensemble bezeichnet, werden bauliche Gesamtanlagen, wie einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen [...] angesehen. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 808. »
  48. Unter Zusammenfassung der bisherigen Fachbehörden [...] wird hier in Mainz eine zentrale Denkmalfachbehörde geschaffen, die unter erweiterten Kompetenzen die Bezeichnung »Landesamt für Denkmalpflege fortführt. Sie ist eine dem Kultusministerium nachgestellte Institution [...]. Der Aufbau der Denkmalpflegebehörden soll dem allgemeinen dreistufigen Verwaltungsaufbau im Land entsprechen und vor allem die Bedeutung der kreisfreien Städte und Landkreise bei der Denkmalpflege unterstreichen. [...] Grundsätzlich sind zunächst die unteren Denkmalpflegebehörden [...] zuständig. Sie haben das Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege herbeizuführen, können also nicht ohne dessen Mitwirkung oder gegen dessen Auffassung entscheiden. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 809f. »
  49. Besonderes Gewicht für die Aufgaben der Denkmalpflege kommt [...] den ehrenamtlichen Mitarbeitern zu. Das Gesetz sieht vor, dass zur Beratung und Unterstützung kommunaler und staatlicher Stellen ehrenamtliche Vertrauensleute für die Denkmalpflege berufen werden können. Die vorhandenen Denkmalpflegeorganisationen [...] erhalten durch den Gesetzesentwurf zusätzlich wesentliche Funktionen. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 810. »
  50. Vgl. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 810. »
  51. Die FDP sieht eine untere, bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelte und mit einem Beirat ausgestattete sowie das Kultusministerium als oberste Denkmalpflegebehörde als ausreichend an, weil eine »Denkmalbürokratisierung« vermieden werden soll. Vgl. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 812. »
  52. Die Obergrenze der Geldbuße wird bei fünf Mio. DM angesetzt, mit der Begründung: Das muß ein ganz fühlbarer Betrag sein, mit dem diese Ordnungswidrigkeit belastet wird, damit nicht etwa durch Kaufhausbau oder ähnliches wertvolle Denkmäler verlorengehen [...]. Vgl. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 812. »
  53. Vgl. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 813f. »
  54. Vgl. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 815. »
  55. Die finanziellen Auswirkungen treffen voll die kommunalen Gebietskörperschaften. Und am bedenklichsten sind die Aussagen [...] zu den Kosten für das Personal und den Sachkostenaufwand. Wer hier so versucht, die Kosten herunterzuspielen, wird eines jedenfalls erreichen, daß im Zweifelsfalle Denkmalschutz nicht stattfinden wird. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, S. 816. »
  56. Stenographischer Bericht 19. Sitzung, Abgeordneter Trautmann (CDU), S. 818. »
  57. Vgl. Drucksache 8/2921 vom 7. März 1978, S. 1. »
  58. Vgl. Stenographischer Bericht 49. Sitzung, S. 2407–2408. »
  59. Drucksache 8/2970 vom 17. März 1978. »
  60. Drucksache 8/2921 vom 7. März 1978. »
  61. Vgl. Stenographischer Bericht 49. Sitzung, S. 2418f. »
  62. Vgl. Schiedermair, Denkmalschutzgesetzgebung, S. 147. »
  63. Vgl. Hönes: Denkmalschutz, S. 25. »
  64. Vgl. Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. »
Creative Commons-Logo

Dieses Werk steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz (CC-BY-ND 3.0 DE).

CC-BY-Symbol

Namensnennung Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.

CC-NC-Logo

Keine Bearbeitung erlaubt — Sie dürfen diesen Inhalt nicht bearbeiten, abwandeln oder in anderer Weise verändern.

Zum Zitationshinweis springen


Autoreninformation

Karin Bohr ist Studentin der Geschichte und der Buchwissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang Bachelor of Art.

PDF-Download


Kategorien

Epoche

Textgenre

Zitationshinweis:

Karin Bohr: Die Entstehung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes in Rheinland-Pfalz, in: Skriptum 2 (2012), Nr. 1, URN: urn:nbn:de:0289-2012050352, Abs. XY [Datum des Zugriffes].